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Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Baustellenvorankündigung

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Baustellen eines bestimmten Umfangs müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33), ankündigen.
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Beschreibung der Leistung

Baustellen eines bestimmten Umfangs müssen spätestens zwei Wochen vor Einrichtung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33), angekündigt werden.

Die Vorankündigung ist immer dann erforderlich, wenn:

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (Anzahl der Arbeiter mal Anzahl der Arbeitstage) überschreitet.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Belege zur Onlinemeldung

Fristen

spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle

Verfahrensablauf

Mit diesem Online-Dienst können Sie die Daten der Baustellenvorankündigung

  • vorerfassen und danach durch den Bauherrn bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 4 Baustellenverordnung (BaustellV) prüfen und anschließend durch diesen an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) elektronisch versenden lassen
    oder
  • direkt erfassen und im Auftrag des Bauherrn bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 4 Baustellenverordnung (BaustellV) selbst an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) elektronisch absenden.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlage

§ 2 (2) Baustellenverordnung (BaustellV)

Adresse und Kontakt

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Amt für Bauordnung
Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

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Suchwörter: Vorankündigung einer Baustelle Baustelle Baustellenvoranzeige

Letzte Aktualisierung: 08.09.2024