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Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung als Au-pair

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Beschreibung der Leistung

Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, haben nach der Einreise - vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums - eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung zu beantragen.

Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten und von Island, Liechtenstein und Norwegen erhalten nach der Anmeldung bei der Meldebehörde von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Staatsangehörige der Schweiz können bei der Ausländerbehörde eine (deklatorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können  unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen. Sie haben die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von 3 Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten man allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Staatsangehörige von Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Alter: zwischen 18 und 26 Jahren
  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache
  • Personen die keinem EU-Mitgliedstaat angehören und bisher noch nicht in Deutschland gearbeitet haben

 

Die Au Pair Beschäftigung muss in einer Familie

  • in der mindestens ein Elternteil Deutsch als Muttersprache spricht (wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn das Au-pair nicht aus dem  Heimatland der Gasteltern stammt)
  • mit mindestens einem minderjährigen Kind, das ständig im Haushalt lebt
  • es darf kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Au Pair und den Gasteltern bestehen

erfolgen.

 

Bei visafreier Einreise muss die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Beschäftigungserlaubnis für die Au Pair Tätigkeit spätestens drei Monate nach Einreise erfolgen. Das Gleiche gilt bei Einreise mit einem Visum.

 

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund, gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Au Pair-Vertrag
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Bei Einreise mit Visum werden die Sprachkenntnisse in der Regel von der deutschen Auslandsvertretung geprüft. Bei visafreier Einreise wird ein Sprachnachweis A1 gefordert.)

Zu Beachten

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung ist vor Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Bei Einreise ohne Visum, ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise zu beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung darf die Tätigkeit als Au-pair ausgeübt werden.

Nach Zustimmung zur Beschäftigung kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal ein Jahr erteilt werden.

Gebühren

Abhängig von der Geltungsdauer. Bis zu einem Jahr 100 EUR, über ein Jahr 110 EUR. Verlängerung bis zu 3 Monate 96 EUR. Verlängerung von mehr als 3 Monate 93 EUR.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 12.12.2024