Beschreibung der Leistung
Sie als Staatsangehörige/-r der Schweiz sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, können jedoch auf Wunsch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen. Ihr Aufenthaltsrecht besteht, solange Sie die im Abkommen genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies ist beispielsweise der Fall, solange Sie in Deutschland beschäftigt sind, hier studieren, eine selbständige Tätigkeit ausüben oder einfach von Ihren Ersparnissen ohne staatliche Hilfe hier leben können.
Ihre Familienangehörigen, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei dem Standort für Ausländerangelegenheiten anzeigen.
Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt.