Hamburg.deHamburg ServiceAufenthaltserlaubnis für Schweizer beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Schweizer beantragen

  •  
Sie als Staatsangehörige/-r der Schweiz können ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Ihre Familienangehörigen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit müssen diesen innerhalb von drei Monaten nach Einreise anzeigen.
  •  

Online-Service nutzen

Beschreibung der Leistung

Sie als Staatsangehörige/-r der Schweiz sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, können jedoch auf Wunsch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen. Ihr Aufenthaltsrecht besteht, solange Sie die im Abkommen genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies ist beispielsweise der Fall, solange Sie in Deutschland beschäftigt sind, hier studieren, eine selbständige Tätigkeit ausüben oder einfach von Ihren Ersparnissen ohne staatliche Hilfe hier leben können.

Ihre Familienangehörigen, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei dem Standort für Ausländerangelegenheiten anzeigen.

Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Schweizer Staatsangehörigkeit
  • Meldeadresse in Hamburg

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
  • gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
  • biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss
    • aktuell sein und
    • die Anforderungen an Fotos für elektronische Personalausweise erfüllen.
  • Nachweise zur Berechtigung auf das Freizügigkeitsrecht im Original und Kopie):
    • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
    • Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt, ggf. Aufträge, Rechnungen oder Ähnliches
    • Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt, ggf. Aufträge, Rechnungen oder Ähnliches
    • Studierende: Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Familienangehörige benötigen einen Nachweis ihrer familiäre Beziehung mit dem Staatsangehörigen der Schweiz, z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder

Zu Beachten

Es werden nur noch elektronische Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt.

Fristen


  • Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, müssen innerhalb von 3 Monaten nach Einreise ihren Aufenthalt anzeigen

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin bei dem zuständigen Standort für Ausländerangelegenheiten des Bezirksamtes, in welchem Sie gemeldet sind
  • Sie weisen ihr Recht auf Freizügigkeit nach
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllen.
  • Sie werden von dem zuständigen Standort für Ausländerangelegenheiten zwecks Abgabe der Fingerabdrücke eingeladen.
  • Sie können den elektronischen Aufenthaltstitel circa 4 Wochen später abholen

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 5 und 12 Wochen. Diese ist von der Dauer der Terminvergabe in dem jeweiligen zuständigen Standort für Ausländerangelegenheiten.

Gebühren


  • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,00 Euro

  • Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde: 22,80 Euro

  • Übertragung des Aufenthaltstitels in den neuen Pass: wie zuvor

  • Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte: 8 Euro

  • Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen:

    • Ersterteilung: 100 Euro

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro 

    • unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz: 113 Euro 

    • Fiktionsbescheinigung: 13 Euro



  • Bei minderjährigen Familienangehörige aus Drittstaaten halbieren sich die Gebühren.

Rechtsbehelf


  • Vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid  sind Sie gem. § 28 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) anzuhören

  • Gegen die Ausweisungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der erlassenen Dienstelle einlegen (§§ 79 HmbVwVfG, 70 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO)).

  • Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats  Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einreichen (§§ 79 HmbVwVfG, 74 VwGO)

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: eAT Aufenthalt, Schweizer

Letzte Aktualisierung: 12.09.2024