Beschreibung der Leistung
Wenn Sie als Person ausländischer Herkunft sich aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten und ein Kind bekommen, kann Ihr Kind ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die zuständige Stelle erteilt die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind in der Regel ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle gilt der Aufenthalt Ihres Kindes als erlaubt. Sollte absehbar sein, dass die zuständige Stelle die Aufenthaltserlaubnis nicht von sich aus erteilt, müssen Sie als Eltern einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Sind Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes im Besitz eines Visums oder halten sich visumfrei in Deutschland auf, wird Ihr Kind so behandelt, als besäße es selbst ein Visum oder wäre visumfrei. Wenn der Aufenthalt Ihres Kindes in Deutschland nach Ablauf des Visums oder der visumfreien Zeit fortgesetzt werden soll, sollten Sie bei der zuständigen Stelle die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind beantragen.