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Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder beantragen

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Wenn Sie als drittstaatsangehörige Person ein Aufenthaltsrecht besitzen und in Deutschland ein Kind bekommen, kann Ihr Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Person ausländischer Herkunft sich aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten und ein Kind bekommen, kann Ihr Kind ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die zuständige Stelle erteilt die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind in der Regel ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle gilt der Aufenthalt Ihres Kindes als erlaubt. Sollte absehbar sein, dass die zuständige Stelle die Aufenthaltserlaubnis nicht von sich aus erteilt, müssen Sie als Eltern einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen.

Sind Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes im Besitz eines Visums oder halten sich visumfrei in Deutschland auf, wird Ihr Kind so behandelt, als besäße es selbst ein Visum oder wäre visumfrei. Wenn der Aufenthalt Ihres Kindes in Deutschland nach Ablauf des Visums oder der visumfreien Zeit fortgesetzt werden soll, sollten Sie bei der zuständigen Stelle die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie als Elternteil(e) besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz. 
  • Mindestens ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. 
  • Ihr Kind wurde in Deutschland geboren. 
  • Mindestens ein personensorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland. 

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes 
  • Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile 
  • Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise Auszug aus dem Geburtenregister 
  • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm) 
  • Bei Antragstellung durch nur einen Elternteil, wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind: Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils 

 Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Zu Beachten

Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sollten Sie über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, kann es sinnvoll dass Sie sich von einer Person unterstützen lassen, die für Sie übersetzen kann.

Fristen

Wenn die zuständige Stelle nicht von sich aus tätig wird, müssen Sie spätestens 6 Monate nach der Geburt Ihres Kindes einen Antrag stellen.

Verfahrensablauf

  • In der Regel informiert die Meldebehörde die zuständige Stelle über die Geburt Ihres Kindes.
  • Die zuständige Stelle wendet sich an Sie, als Eltern des Kindes, und bittet um Vorlage der notwendigen Unterlagen und / oder vereinbart einen Termin zur persönlichen Vorsprache mit Ihnen.
  • Sofern die zuständige Stelle nach der Geburt Ihres Kindes nicht von sich aus auf Sie zukommt, müssen Sie bevor Ihr Kind sechs Monate als wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis selbst beantragen.
    • Informieren Sie sich dafür, ob die für Sie zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die zuständige Stelle nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, beauftragt die zuständige Stelle die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) bei einer externen Stelle.
  • Nach der Fertigstellung der eAT-Karte erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte persönlich bei der zuständigen Stelle abholen.
  • Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, der abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

6 - 8  Wochen

Gebühren

50,00 EUR

Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.     

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__33.html

§ 72 Absatz 1 Nummer 7 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__72.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.10.2024