Beschreibung der Leistung
Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel.
Seit dem 01.09.2011 löst der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) die als Klebeetiketten ausgestellten Aufenthaltstitel ab:
- die bisher als Klebeetikett erteilte Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
- die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte.
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre eingetragene Gültigkeit. Ein Umtausch / Übertragung erfolgt nicht und ist auch nicht erforderlich, solange der Titel und der Pass gültig sind.
Es erfolgt eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)
Alle Drittstaatsangehörigen (auch Säuglinge und Kleinkinder) erhalten einen eigenen elektronischen Aufenthaltstitel.
Zuständig ist ausnahmslos die für den Wohnort der zuständige Standort für Ausländerangelegenheiten.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird im Kreditkartenformat ausgestellt. Er enthält einen kontaktlosen Chip. Auf dem Chip sind folgende biometrische Daten des Karteninhabers gespeichert:
- 1. Lichtbild,
- 2. Fingerabdrücke (ab dem 6. Lebensjahr).
Nur hoheitliche Stellen (wie z.B. Ausländerbehörde, Polizei, Meldebehörde) dürfen den Inhalt des Chips auslesen.
Die Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitels richtet sich nach der Dauer der Aufenthaltserlaubnis und setzt zudem einen gültigen Pass voraus. Bei unbefristet erteilten Aufenthaltstiteln ist die Karte selbst maximal 10 Jahre lang gültig.
Auf Wunsch kann der eAT auch genutzt werden als Online-Ausweisfunktion oder qualifizierte elektronische Signatur. Nähere Auskünfte dazu erteilen die jeweiligen Standorte für Ausländerangelegenheiten. Genaue Informationen zur Online-Nutzung und weiteren Funktionen erhalten Sie unter der Rufnummer 01801-333333 (3,9 ct/Minute/Festnetz).