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Aufenthaltstitel, Übertragung in einen neuen Pass

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Beschreibung der Leistung

Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel.

Seit dem 01.09.2011 löst der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) die als Klebeetiketten  ausgestellten Aufenthaltstitel ab:

  • die bisher als Klebeetikett erteilte Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
  • die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte.

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre eingetragene Gültigkeit. Ein Umtausch / Übertragung erfolgt nicht und ist auch nicht erforderlich, solange der Titel und der Pass gültig sind.

Es erfolgt eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)

Alle Drittstaatsangehörigen (auch Säuglinge und Kleinkinder) erhalten einen eigenen elektronischen Aufenthaltstitel.

Zuständig ist ausnahmslos die für den Wohnort der  zuständige Standort für Ausländerangelegenheiten.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird im Kreditkartenformat ausgestellt. Er enthält einen kontaktlosen Chip. Auf dem Chip sind folgende biometrische Daten des Karteninhabers gespeichert:

  • 1. Lichtbild,
  • 2. Fingerabdrücke (ab dem 6. Lebensjahr).

Nur hoheitliche Stellen (wie z.B. Ausländerbehörde, Polizei, Meldebehörde) dürfen den Inhalt des Chips auslesen.

Die Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitels richtet sich nach der Dauer der Aufenthaltserlaubnis und setzt zudem einen gültigen Pass voraus. Bei unbefristet erteilten Aufenthaltstiteln ist die Karte selbst maximal 10 Jahre lang gültig.

Auf Wunsch kann der eAT auch genutzt werden als Online-Ausweisfunktion oder qualifizierte elektronische Signatur. Nähere Auskünfte dazu erteilen die jeweiligen Standorte für Ausländerangelegenheiten. Genaue Informationen zur Online-Nutzung und weiteren Funktionen erhalten Sie unter der Rufnummer 01801-333333 (3,9 ct/Minute/Festnetz).

 

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto 35mm x 45mm, heller Hintergrund
  • alter Pass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis

Zu Beachten

Die Neuausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt grundsätzlich als elektronischer Aufenthaltstitel.

Der eAT wird nicht am Tag der Antragstellung ausgehändigt. Die Herstellungszeit kann vier Wochen oder sogar länger dauern. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Es wird zurzeit von einer Vorlaufzeit von 6-8 Wochen ausgegangen.

Gebühren

Erwachsene: 67 EUR. Minderjährige: 33,50 EUR. Gebührenfrei bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz (Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG).

Rechtsgrundlage

AufenthG

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: eAT

Letzte Aktualisierung: 09.12.2024