Beschreibung der Leistung
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel eingeführt.
Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristet er Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf, außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen, nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach erfolgt verschiedenen Rechtsgrundlagen.
Beispiele für die häufigsten Fälle:
- mindestens 3 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines/r Deutschen
- mindestens 4 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft
- mindestens 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines/r Ausländers/in
- mindestens 7 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bei Aufenthalten aus humanitären Gründen
In einigen Fällen kann unter erleichterten Bedingungen die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das trifft zu, wenn Sie einer dieser Personengruppen angehören und entsprechende Nachweise vorlegen können:
- Inhaber einer Blauen Karte EU (mindestens 33 Monate in einer qualifizierte Beschäftigung)
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland (nach Abschluss in Deutschland mindesten 2 Jahre erwerbstätig)
- Selbstständige (3 Jahre)