Beschreibung der Leistung
Zuständigkeit:
Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der gemäß § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten nach den Verhältnissen der verstorbenen Person:
Hinsichtlich der Zuständigkeit ist in § 98 Abs. 3 SGB XII eine besondere Regelung getroffen.
Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger,der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder nachrangig in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Konkret:
- Hat ein Verstorbener in Hamburg bis zum Tode Sozialhilfe bezogen,
dann ist die bislang Hilfe gewährende bezirkliche Sozialdienststelle auch für die Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII zuständig. - Ist jemand in Hamburg verstorben, war in Hamburg gemeldet, hat aber bis zu seinem Tode keine Sozialhilfe bezogen,
dann ist die bezirkliche Sozialdienststelle zuständig, in deren Bereich der Verstorbene gemeldet war. - Ist jemand in Hamburg verstorben, war nicht in Hamburg gemeldet und hat bis zum Tod Sozialhilfe durch einen auswärtigen Sozialhilfeträger bezogen,
dann ist dieser Träger auch für die Bewilligung der § 74 SGB XII-Leistung zuständig. - Ist jemand in Hamburg verstorben, hatte zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Hamburg und stand auch nicht im Sozialhilfebezug,
dann ist die Zuständigkeit vom Bezirksamt Hamburg-Mitte (M/GS 8) für die Bewilligung der Leistung gegeben. - Wurde jemand durch den Sozialhilfeträger Hamburg in einer Einrichtung / Heim (mit Ausnahme der Hamburgischen Pflegeheime) untergebracht und ist dort verstorben,
dann ist für die Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII das Soziale Dienstleistungszentrum 11 im Bezirksamt Eimsbüttel, Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg als aktenführende Dienststelle zuständig. - Entsprechendes gilt, wenn jemand durch einen auswärtigen Sozialhilfeträger in Hamburg untergebracht wurde und dort verstorben ist:
Zuständig ist in diesem Fall der auswärtige Sozialhilfeträger als aktenführende Dienststelle,
Wenn Sie zur Bestattung einer verstorbenen Person verpflichtet sind und Ihnen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister.
Wurde zu Lebzeiten der verstorbenen Person vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht für die Bestattung zu sorgen.