Voraussetzungen
- Ihr Hauptwohnsitz liegt in Hamburg.
- Bei Unternehmen: Ihr Betriebssitz oder der Ort der Niederlassung des Unternehmens oder des Gewerbetreibenden liegt in Hamburg.
- Ihr Fahrzeug ist abgemeldet und soll nun wieder zugelassen werden.
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- elektronische Versicherungsbestätigung als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit Vermerk über die Außerbetriebsetzung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültige Prüfbescheinigung der letzten Hauptuntersuchung (TÜV), sofern diese erstmals bereits erforderlich war sowie gegebenenfalls Nachweis über die durchgeführte Sicherheitsprüfung und Abgasuntersuchung
- SEPA-Kombimandat im Original zum Einzug der Kfz-Steuer im Lastschriftverfahren (Formular zu finden unter Services und Links). Soll die Steuer nicht vom Halter selbst, sondern von einem sog. zahlungswilligen Dritten entrichtet werden, so ist hierfür die Vorlage einer Ausweiskopie des zahlungswilligen Dritten erforderlich.
- Terminbestätigung
zusätzlich, wenn Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl wieder angefunden wurde:
- Freigabebestätigung der Polizei, dass das Fahrzeug nicht mehr in der Sachfahndung ist
zusätzlich, falls eine andere Person stellvertretend für Sie den Antrag stellt:
- Vollmacht im Original
- Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers
- Personalausweis des Bevollmächtigten im Original
zusätzlich für Firmen oder Vereine:
- Firmen- oder Vereinsnachweis (z.B. Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszug)
Zu Beachten
- Das bisherige amtliche Kennzeichen kann nur weiter genutzt werden, wenn es bei der Abmeldung des Fahrzeugs zu diesem Zweck reserviert wurde. Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.
- Sind Halter und Eigentümer des Fahrzeuges nicht die gleiche Person, muss dem LBV mitgeteilt werden, auf wen das Fahrzeug zugelassen werden soll. Dies betrifft zum Beispiel Leasingfahrzeuge.
- Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.
- Wenn sich die Daten des letzten Fahrzeughalters zwischenzeitlich verändert haben, werden diese bei der Wiederzulassung ebenfalls aktualisiert. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie umgezogen sind oder wenn Sie ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben.
- Sind die letzten Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
- Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, können auch mit zugeteilten, ungesiegelten Kennzeichen vorgenommen werden, wenn die Versicherung dies abdeckt. Solche Fahrten sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung (TÜV) und zur Zulassungsbehörde. Beschränkt sind diese Fahrten auf den Zulassungsbezirk und auf die angrenzenden Zulassungsbezirke.
Terminbuchung
- Besuchen Sie unsere Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
- Wählen Sie die Kategorie: Zulassung
- Danach wählen Sie: Wiederzulassung eines abgemeldeten Gebrauchtfahrzeuges oder Wiederzulassung eines abgemeldeten Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland.
- Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.
Fristen
Eine Wiederzulassung muss sofort erfolgen, wenn das Fahrzeug wieder genutzt werden soll.