Beschreibung der Leistung
Wenn Sie ein abgemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr wieder nutzen möchten, müssen Sie die Wiederzulassung des Fahrzeugs beantragen.
Wenn Sie ein abgemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr wieder nutzen möchten, müssen Sie die Wiederzulassung des Fahrzeugs beantragen.
zusätzlich, wenn Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl wieder angefunden wurde:
zusätzlich, falls eine andere Person stellvertretend für Sie den Antrag stellt:
zusätzlich für Firmen oder Vereine:
Das bisherige amtliche Kennzeichen kann nur weiter genutzt werden, wenn es bei der Abmeldung des Fahrzeugs zu diesem Zweck reserviert wurde. Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.
Sind Halter und Eigentümer des Fahrzeuges nicht die gleiche Person, muss dem LBV mitgeteilt werden, auf wen das Fahrzeug zugelassen werden soll. Dies betrifft zum Beispiel Leasingfahrzeuge.
Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.
Wenn sich die Daten des letzten Fahrzeughalters zwischenzeitlich verändert haben, werden diese bei der Wiederzulassung ebenfalls aktualisiert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie umgezogen sind oder wenn Sie ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben.
Sind die letzten Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, können auch mit zugeteilten, ungesiegelten Kennzeichen vorgenommen werden, wenn die Versicherung dies abdeckt. Solche Fahrten sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung (TÜV) und zur Zulassungsbehörde. Beschränkt sind diese Fahrten auf den Zulassungsbezirk und auf die angrenzenden Zulassungsbezirke.
Eine Wiederzulassung muss sofort erfolgen, wenn das Fahrzeug wieder genutzt werden soll.
Alternativ können Sie Ihr Fahrzeug online über den Online-Dienst Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) zulassen.
Die Wiederzulassung erfolgt in der Regel sofort.
Die Gebühren betragen zwischen 23,00 EUR und 50,00 EUR.
Die genaue Höhe kann erst vor Ort anhand der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Widerspruch
§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__16.html
§ 29 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__29.html
Suchwörter: Kfz Anmeldung, Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen innerhalb Deutschlands, Privatpersonen
Letzte Aktualisierung: 18.02.2026