Beschreibung der Leistung
Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind.
Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind.
Steuerbefreiung
H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
Steuerermäßigung um 50 Prozent
G = Gehbehinderung
Gl = Gehörlosigkeit
ohne Merkzeichen, aber mit orangefarbenem Flächenaufdruck
Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zusätzlich davon abhängig, dass die schwerbehinderte Person auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis).
Die Information über die erforderlichen Unterlagen findet man auf www.zoll.de.
Antragsformulare und weitere Informationen siehe Link
Die Steuervergünstigung steht nur der schwerbehinderten Person selbst und nur für ein Kraftfahrzeug zu.
Den Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung hat die bzw. der Steuerpflichtige unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.
Führt die schwerbehinderte Person das Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten zur Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person dienen.
Die Information über anfallende Gebühren im Zusammenhang mit der KFZ Anmeldung erhält man bei der Zulassungsbehörde (LBV).
Suchwörter: Kfz-Steuerermäßigung für Menschen mit Behinderungen Schwerbehinderte, Kfz Steuer Kfz Steuer für schwerbehinderte Menschen
Letzte Aktualisierung: 20.06.2025