Ausnahme-Genehmigungs-Management

Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht und der Helmtragepflicht beantragen

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Gurt anlegen oder keinen Helm tragen dürfen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Beschreibung der Leistung

Während einer Fahrt müssen Sie einen Sicherheitsgurt anlegen und beim Führen von Krafträdern einen Helm tragen. Von dieser Regelung kann abgesehen werden, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt oder Helm tragen können. Von der Gurtanlegepflicht können Sie auch befreit werden, wenn Sie kleiner als 150 cm sind. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ihnen wird ärztlich bestätigt, dass das Tragen eines Sicherheitsgurtes oder eines Helmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.


Gilt nur für die Befreiung vom der Gurtanlegepflicht: Sie sind kleiner als 150 cm.

Benötigte Unterlagen

  • formloser unterschriebener Antrag mit Begründung
  • gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • ärztliche Bescheinigung, dass die antragstellende Person aufgrund der gesundheitlichen Verfassung den Sicherheitsgurt oder Helm nicht anlegen kann

Zu Beachten

Die Ausnahmegenehmigung kann durch die Behörde widerrufen werden, wenn sich die gesundheitlichen Voraussetzungen ändern oder andere Verkehrsmittel genutzt werden können.

Fristen

Die Ausnahmegenehmigung wird für 1 Jahr erteilt.



Eine Befreiung ohne Zeitbegrenzung ist möglich, wenn der Arzt oder die Ärztin schriftlich bestätigt, dass sich Ihr Gesundheitszustand dauerhaft nicht verbessern wird. 

Verfahrensablauf

  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen postalisch oder vor Ort beim LBV ein.
  • Ihre Unterlagen werden geprüft.
  • Sie werden schriftlich über die Entscheidung informiert.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Die Gebühren für die Ausnahmehgenehmigung betragen 17,30 EUR.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__21a.html

§ 46 Absatz 1 Nummer 5b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html

 

Adresse und Kontakt

Ausnahme-Genehmigungs-Management

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Letzte Aktualisierung: 08.10.2026