Ausnahme-Genehmigungs-Management

Ausnahmegenehmigung für nicht zugelassene Fahrzeuge zur Nutzung auf öffentlichen Straßen beantragen

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug in beschränktem Maße auf öffentlichen Straßen bewegen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Beschreibung der Leistung

Um mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug in beschränktem Maße im öffentlichen Straßenverkehr fahren zu dürfen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn über das Betriebsgelände einer Firma eine öffentliche Straße führt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen ein Fahrzeug, das nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist.
  • Ihr Fahrzeug soll in beschränktem Maß und aus einem bestimmten Grund auf öffentlichen Straßen genutzt werden.

Benötigte Unterlagen

  • formloser unterschriebener Antrag mit ausführlicher Begründung, warum und in welcher Form das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum genutzt werden soll
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Kartenmaterial (Fahrtskizze) auf dem die Strecke zu sehen ist, die Sie mit dem Fahrzeug befahren möchten

Zu Beachten

Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die Zustimmung der örtlich zuständigen Polizeidienststelle erforderlich. Diese wird durch den Landesbetrieb Verkehr eingeholt.


Sie dürfen das Fahrzeug nur für den Zweck einsetzen, der in der Ausnahmegenehmigung festgelegt ist.

Fristen

Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal 1 Jahr ausgestellt.

Verfahrensablauf

  • Sie können vorab telefonisch unter der +49 (40) 428 58 2492 oder per E-Mail unter ausnahmen@lbv.hamburg.de eine Beratung in Anspruch nehmen.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen postalisch oder vor Ort beim LBV ein.
  • Ihre Unterlagen werden geprüft.
  • Sie werden schriftlich über die Entscheidung informiert.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Die Gebühren betragen 102,30 EUR.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 3 Absatz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html



§ 4 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__4.html

Adresse und Kontakt

Ausnahme-Genehmigungs-Management

Mo+Di+Do 9-13, Fr 9-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Suchwörter: Sondergenehmigung, Befahren öffentlicher Straßen mit nicht zugelassenen Fahrzeugen

Letzte Aktualisierung: 14.08.2026