Voraussetzungen
Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Sie, wenn Sie:
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind,
- Auszubildender nach dem Berufsbildungsgesetz sind, einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen,
- ehrenamtlich tätig sind,
- einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung sind (z.B. 1-Euro-Job),
- unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 SGB III waren, innerhalb der ersten sechs Monate,
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz sind oder
- selbständig sind.
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
Benötigte Unterlagen
keine Angaben
Zu Beachten
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen:
- Praktikanten
Auch als Praktikant haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Mindestlohn sind jedoch sogenannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche, die Sie verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung ableisten müssen. Für freiwillige Praktika, die der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden und nicht länger als 3 Monate dauern, besteht ebenfalls kein Anspruch auf den Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als 3 Monate, ist es jedoch ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Praktika können sehr individuell gestaltet sein. Nutzen Sie bei konkreten Fragen die persönliche telefonische Beratung.
- Auszubildende
Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird durch das Berufsbildungsgesetz geregelt.
- Geringfügig Beschäftigte
Als geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Mindestlohn. Vom Bruttoarbeitslohn haben Sie nur den Anteil von 3,6% für die gesetzliche Rentenversicherung zu tragen. Eine Befreiung hiervon ist möglich. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung die im Rahmen Ihres Minijobs anfallen hat der Arbeitgeber– zusätzlich zum Bruttostundenlohn - zu tragen. Die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts darf der Arbeitgeber jedoch auf Sie übertragen.
- Teilzeitbeschäftigte
Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Weitere Detailfragen
- Stück- und Akkordlöhne
Stück- und Akkordlöhne sind zulässig, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je tatsächlich geleisteter Stunde den Mindestlohn erhalten.
- Bereitschaftszeiten
Bereitschaftszeiten sind nach allgemeinen Grundsätzen mit dem Mindestlohn zu vergüten, soweit sie nach der Rechtsprechung als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind.
- Einmalzahlungen
Einmalzahlungen (wie z. B. Weihnachtsgeld) können bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Sie sind wegen der Fälligkeitsregelung jedoch allenfalls im Monat ihrer tatsächlichen Auszahlung auf den Mindestlohn anrechenbar.
Im Übrigen kann eine Einmalzahlung auch in der Form anrechenbar gemacht werden, dass sie anteilig auf mehrere Monate verteilt und dem Arbeitnehmer zu dem jeweils für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich und auch unwiderruflich ausgezahlt wird. Das Weihnachtsgeld zum Beispiel könnte bei der Berechnung des Mindestlohns insoweit Berücksichtigung finden, als es über das gesamte Jahr verteilt mit den monatlichen Abrechnungen zu je einem Zwölftel spätestens am Ende des Folgemonats ausgezahlt wird.
- Grenzüberschreitende Tätigkeiten
Das Mindestlohngesetz gilt für alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies ist auch für eine kurzzeitige Beschäftigung in Deutschland der Fall (beispielsweise bei durchfahrenden LKW-Fahrern).
- Kost und Logis bei Saisonarbeit
Kost und Logis sind keine Geldleistungen und können daher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Bei Saisonarbeit sind hier jedoch Ausnahmen möglich. Nutzen Sie bei Fragen bitte die Möglichkeiten einer ganz konkret auf Ihren Fall zugeschnittenen persönlichen oder telefonischen Beratung.