Beschreibung der Leistung
Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Kindern und Jugendlichen ist beispielsweise die Anwesenheit in Spielhallen verboten. Branntwein und branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringer Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben und der Verzehr nicht gestattet werden. Andere alkoholische Getränke (z. B. Bier, Wein, Apfelwein etc.) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Der Verzehr darf ebenfalls nicht gestattet werden.
Personen unter 18 Jahren darf das Rauchen in Gaststätten, in der Öffentlichkeit und von aufsichtspflichtigen Personen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Tabakwaren dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
Die Nutzung von Solarien darf ihnen nicht gewährt werden.
Die Nichteinhaltung der beispielhaft aufgezeigten Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und trifft Gewerbetreibende sowie auch Personen über 18 Jahren.
Die Fachämter für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (VS) sind für alle Verstöße nach dem JuSchG zuständig und ahnden diese entsprechend. Anzeigen über Verstöße werden von den VS-Ämtern und der Polizei aufgenommen. Dies gilt auch für die Ahndung von Verstößen, wenn beispielsweise Videotheken Filme entgegen der Altersklasse an Kinder und Jugendliche aushändigen oder wenn entsprechend Einzelhändler Filme oder Computerspiele
verkaufen.
Es wird darauf hingewiesen, dass den VS-Ämtern keine Zuständigkeit für den Jugendmedienschutz im Sinne des Gesetzes zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag obliegt.