Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Seeleute-Ausweis beantragen

Sie wollen in der Seeschifffahrt tätig sein oder sind es bereits? Wie Sie einen Seeleute-Ausweis beantragen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie beruflich in der Seeschifffahrt tätig sind oder sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachweis in Form eines Seeleute-Ausweises beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie können glaubhaft machen, dass Sie beruflich in der Seeschifffahrt tätig sind, oder es sein wollen.
  • Sie verfügen über
    • eine gültige deutsche Bescheinigung für Seeleute oder
    • einen Nachweis über eine Tätigkeit als sonstiges Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff unter deutscher Flagge, zum Beispiel als
      • Fachschüler oder Fachschülerin beziehungsweise Hochschulstudent oder Hochschulstudentin an einer nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätte über die Sie eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff absolvieren
      • Auszubildender zum Schiffsmechaniker oder Auszubildende zur Schiffmechanikerin
      • Schüler oder Schülerin, der oder die als sogenannter "Ferienfahrer" vom Verband Deutscher Reeder (VDR) für ein Ferienpraktikum vermittelt worden ist oder
      • Deutscher oder Deutsche mit einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (in Kopie, Vorder- und Rückseite)
  • ein aktuelles Passbild, das auf der Rückseite mit Ihrem Namen beschriftet ist (Größe 3,5 x 4,5 Zentimeter; muss nicht biometrisch sein)
  • Kopie einer gültigen Bescheinigung nach der Seeleute-Befähigungsverordnung, zum Beispiel:
    • deutsches Befähigungszeugnis oder Befähigungsnachweis,
    • Qualifikationsnachweis,
    • Anerkennungsvermerk oder
    • Gleichwertigkeitsbescheinigung

oder

  • Nachweis über eine Tätigkeit als sonstiges Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt (zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Reederei und eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses)

oder

  • Nachweis, dass Sie n an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte für einen nautischen oder schiffsbetriebstechnischen oder schiffselektrotechnischen Ausbildungs- beziehungsweise Studiengang eingeschrieben sind (zum Beispiel durch eine entsprechende Immatrikulations-Bescheinigung einer Hochschule oder Zulassungsbescheinigung einer Fachschule) und ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis

oder

  • "Ferienfahrer - Vertrag" vermittelt durch den Verband Deutscher Reeder (VDR) und ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis

oder

  • Nachweis über die Ausbildung zum Schiffsmechaniker oder zur Schiffsmechanikerin und ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis

oder

  • Nachweis über die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit vom BSH und ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis

Zu Beachten

Der Seeleute-Ausweis dient Ihnen als Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Die Nutzung des Seeleute-Ausweises ist freiwillig und keine Voraussetzung für den Dienst auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge.

Das bis zum 31.05.2019 genutzte Seefahrtbuch und das frühere Musterungsverfahren vor den Seemannsämtern wurde abgeschafft. Seefahrtzeiten können Sie mit Dienstbescheinigungen dokumentieren.

Fristen

Der Seeleute-Ausweis ist 10 Jahre lang gültig.

Verfahrensablauf

  • Sie besuchen die Internetseite der zuständigen Stelle.
  • Sie füllen das dort bereitgestellte Antragsformular aus.
  • Sie drucken das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Sie reichen das Antragsformular bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Seeleute-Ausweis.

Dauer

Die Bearbeitung dauert etwa 4 bis 6 Wochen

 

Gebühren

12,50 EUR - 37,50 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 62 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/__62.html

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/__3.html

Adresse und Kontakt

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Mo, Di, Do 9.00-12.00,13.00-15.00 Uhr, Mi 13.00-15.00 Uhr, Fr 8.30-12.00,13.00-14.30 Uhr

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Ausweis für Seeleute Bescheinigung für Seeleute Seeleute-Bescheinigung Nachweis für Seeleute Seeleute-Nachweis Seeleute-Ausweis Seefahrtsbuch Deutsches Seefahrtsbuch, Dienstbescheinigung

Letzte Aktualisierung: 14.10.2026