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Landesbetrieb Verkehr

Ausnahmegenehmigung, Fristverlängerung Führerscheinprüfung

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Innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der Theorieprüfung muss die praktische Prüfung abgelegt werden. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist um den Zeitraum der Dauer einer beispielsweisen nachgewiesenen Erkrankung, jedoch maximal bis zu drei Monaten verlängert werden.
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Beschreibung der Leistung

Innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der Theorieprüfung muss die praktische Prüfung abgelegt werden. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist um den Zeitraum der Dauer einer beispielsweisen nachgewiesenen Erkrankung, jedoch maximal bis zu drei Monaten verlängert werden.

Können diese Fristen nicht gehalten werden, muss über die Fahrschule ein neuer Antrag gestellt werden, da die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. Damit fallen auch erneut die Anmeldegebühren an.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • es muss ein dringlicher Einzelfall vorliegen, der individuell vom Landesbetrieb Verkehr zu prüfen und entscheiden ist
  • die 12-Monats-Frist darf noch nicht abgelaufen sein
  • es dürfen keine Fahrstunden innerhalb des Zeitraumes der Krankheit genommen werden
  • es darf maximal eine zeitliche Lücke von einem Monat zwischen den genommenen praktischen Fahrstunden bestehen (Ausnahme bei Vorlage eines entsprechenden Attestes, welches dies begründet).

Benötigte Unterlagen

  •  formloser Antrag mit ausführlicher Begründung der Dringlichkeit
  •  Ausbildungsnachweis der Fahrschule
  •  Personalausweis in Kopie (Vorder- und Rückseite),
  •  Attest aus dem hervor geht, dass der Fahrschüler keine Fahrstunden aus medizinischen Gründen nehmen durfte. Der Zeitraum der Erkrankung muss mindestens einen Monat betragen und muss exakt auf dem Attest nachgewiesen sein.

Zu Beachten

Jeder Einzelfall ist immer schriftlich mit ausführlicher Begründung beim Ausnahme-Genehmigungs-Management, Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg zu beantragen.  

Bitte beachten Sie, dass die Prüfungsfrist um maximal drei Monate verlängert werden kann.

Fristen

  

Dauer

  

Gebühren

60,00 EUR. Die exakte Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtsbehelf

  

Rechtsgrundlage

§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung

Adresse und Kontakt

Landesbetrieb Verkehr

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Letzte Aktualisierung: 12.10.2024