Beschreibung der Leistung
Kommt der Erwerber eines Fahrzeuges nicht seiner Verpflichtung zur Ummeldung bzw. Abmeldung nach, kann der Landesbetrieb Verkehr (LBV) die Außerbetriebsetzung von Amts wegen einleiten.
Folgende Fallkonstellationen kommen hier zum Tragen:
- Der bisherige Halter oder Eigentümer eines Fahrzeuges kommt seiner Mitteilungspflicht in Verbindung mit dem Verkauf seines Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde nicht nach
- ein Fahrzeug wird vom Erwerber nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt
- die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers erweisen sich als nicht zutreffend
- das Fahrzeug wurde ins Ausland verkauft und es erfolgt keine Abmeldung
Erfolgte die Außerbetriebsetzung nach § 13 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung, dann erhält der bisherige Halter hierüber eine Mitteilung.