Beschreibung der Leistung
Die Art der Verstöße und die Regelsätze für das Verwarnungsgeld und das Bußgeld gibt der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog vor. Bei der Abwicklung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist zwischen der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (vorwiegend durch die Polizei) und deren Ahndung durch die Bußgeldstelle zu unterscheiden.
Ordnungswidrigkeiten bis 55 Euro werden mit einem Verwarnungsgeld geahndet (siehe "Auskunft über Verwarnungsgeldbescheinigungen"). Die Zahlungsfrist für die Verwarnung beträgt eine Woche nach Zugang. Erfolgt keine rechtzeitige Zahlung wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Wird bei Abgabe einer Stellungnahme oder Einwendungen das Verfahren nicht eingestellt, folgt ebenfalls ein Bußgeldbescheid.
Bei Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro erfolgt die Einleitung schriftlich durch Anhörung des Betroffenen (soweit nicht vor Ort von der Polizei angehört wurde) und die Ahndung durch Erlass eines Bußgeldbescheides. Es empfiehlt sich, unbedingt die Hinweise auf der Rückseite aufmerksam zu lesen. Ein Bußgeldbescheid ist keine Mahnung, sondern ein rechtsmittelfähiger Bescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann. Die Rechtsmittelfrist ist zwingend zu beachten.
Rechtsmittel müssen via Fax, De-Mail oder Briefpost eingelegt werden.
In Hamburg ist das Amt für Migration, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr, der Behörde für Inneres und Sport zuständige Dienststelle.