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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Apothekerin/Apotheker

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Beschreibung der Leistung

Die Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'.

Der Apotheker ist (gem. § 1 der Bundesapothekerordnung (BApO) berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Gem. 2 BApO bedarf derjenige, der den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben will, der Approbation als Apotheker.

Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach § 11 BApO zulässig.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ausbildung innerhalb der EU
In der Regel ist bei Antragstellern, die die Ausbildung innerhalb der EU abgeschlossen haben, eine automatische Anerkennung möglich, sofern der Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Apothekerberufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom) gem. Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise für den Apotheker vorgelegt wird.

Ausbildung außerhalb der EU
Geprüft wird, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der vorgelegten ausländischen Ausbildung und der hiesigen Ausbildung anerkannt werden kann. Hierfür ist die Vorlage der weiter unten aufgeführten Dokumente notwendig. Diese müssen ggf. in beglaubigter Kopie und übersetzt eingereicht werden. Sodann erfolgt ein inhaltlicher Abgleich der vorgelegten Ausbildung mit der Hamburgischen Ausbildung. Sofern dieser wesentliche Unterschiede bzw. Defizite zum Ergebnis hat, bedarf es einer Kenntnisprüfung vor dem Landesprüfungsamt, andernfalls wird die Gleichwertigkeit anerkannt.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sowie die Bearbeitung eines Antrages auf Approbation, siehe 'Unterlagen' (im Original bzw. beglaubigter Kopie und ggf. übersetzt)

Benötigte Unterlagen

Vorzulegende Unterlagen (im Original, bzw. beglaubigter Kopie und ggf. übersetzt):

1. Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren
2. Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift (incl. einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang)
3. Geburtsurkunde,
bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
4. Identitätsnachweis
bspw. Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
5. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0,
(erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein).
6. Ärztliche Bescheinigung
(erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein).
7. Ausbildungsnachweis(e)
Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Apothekerberufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom).
8. Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester)
der die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung (z.B. Internatur) und die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung zu entnehmen sind. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
9. Berufszulassungsurkunden(sofern zutreffend)
anderer Staaten (weltweit). (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
10. Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing
der zuständigen Behörde/n des Landes/der Länder, in dem/denen zuletzt Tätigkeiten als Apothekerin/Apotheker ausgeübt wurden.
11. Nachweis über Deutschkenntnisse(nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) des Europarates)

  • Nachweis über Deutschkenntnisse (bestandene Prüfung auf dem Niveau B2 oder Nachweis über Entbehrlichkeit (Muttersprache, Ausbildung auf Deutsch, 10 Jahre Deutsche Schulbildung)
  • Fachsprachprüfung: Nachweis über die bestandene Fachsprachprüfung auf dem Niveau GER – C1 (spätestens bis zur Approbationserteilung) oder Nachweis über Entbehrlichkeit (s.o.)

12. Stellennachweis / Absichtserklärung
13. Bisher erteilte Berufserlaubnisse
(nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
14. Nachweis über die bisherige Berufstätigkeit(nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
15. Nachweis über Fachweiterbildungen(nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)

Zu Beachten

Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der EU, EWR oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Information hierzu unter: http:/www.konsularinfo.diplo.de

Dauer

Die Dauer des Verfahrens ist einzelfallbezogen. In der Regel ist bei Antragstellern mit Ausbildung in sogenannten Drittländern ein Auskunftsersuchen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn erforderlich.

Gebühren

Es fallen Gebühren für die Erteilung der Approbation von mindestens 130 Euro (Ausbildung innerhalb der EU) bzw. 360 Euro (Ausbildungen außerhalb der EU) an. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten für z.B. Ausdrucke, die Feststellung der Gleichwertigkeit, die Erteilung einer Berufserlaubnis, Fachsprachenprüfung, Gutachten und/oder Kenntnisprüfung.

Rechtsgrundlage

Approbationsordnung für Apotheker

Bundesapothekerordnung

Adresse und Kontakt

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Suchwörter: Apothekerin / Apotheker

Letzte Aktualisierung: 13.10.2024