Voraussetzungen
Für die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner bestehen keine Voraussetzungen.
Für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation bestehen folgende Voraussetzungen:
- Sie wollen in Deutschland als Architektin oder Architekt arbeiten.
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus dem Ausland.
- Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
- Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Benötigte Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis des Ausbildungsabschlusses
- Nötigenfalls Nachweise der zweijährigen Berufserfahrung
- sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel zu beruflichen Weiterbildungen)
- Nachweise über praktische Arbeiten (zum Beispiel Pläne et cetera)
- Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben
Zu Beachten
In der Regel werden Hochschuldiplome der Fachrichtung Architektur aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz automatisch anerkannt, wenn die Berechtigung im Herkunftsland nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechend notifiziert ist. Dann findet keine Gleichwertigkeitsprüfung Ihres absolvierten Studienabschlusses statt. Wenn Ihr Abschluss nicht entsprechend notifiziert ist, müssen Sie eine gleichwertige Hochschulausbildung sowie eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachweisen.
Voraussetzung für die Anerkennung von Abschlüssen aus Nicht-EU-/EWR-Staatenist, dass die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Hochschuldiploms mit dem entsprechenden deutschen Abschluss festgestellt wird und Sie eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachweisen können.
Fristen
Für die Antragstellung: Keine