Hamburgische Architektenkammer

Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Architektin oder Architekt erworben? Wenn Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten, müssen Sie eine Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses beantragen.

Beschreibung der Leistung

Als Architektin oder Architekt entwerfen Sie Bauwerke und städtebauliche Anlagen, vorwiegend im Bereich Hochbau. Sie planen und überwachen die Ausführung des Baus. Bei Ihren Tätigkeiten berücksichtigen sie gestalterische, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte.



Der Beruf Architektin oder Architekt ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Architektenliste, wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen möchten.



Der einheitliche Ansprechpartner ist eine zentrale Stelle, die Sie hierzu informiert, Ihren Antrag entgegennimmt und an die zuständige Fachstelle weiterleitet.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner bestehen keine Voraussetzungen.



Für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Sie wollen in Deutschland als Architektin oder Architekt arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
    • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis des Ausbildungsabschlusses
  • Nötigenfalls Nachweise der zweijährigen Berufserfahrung
  • sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel zu beruflichen Weiterbildungen)
  • Nachweise über praktische Arbeiten (zum Beispiel Pläne et cetera)
  • Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben

Zu Beachten

In der Regel werden Hochschuldiplome der Fachrichtung Architektur aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz automatisch anerkannt, wenn die Berechtigung im Herkunftsland nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechend notifiziert ist. Dann findet keine Gleichwertigkeitsprüfung Ihres absolvierten Studienabschlusses statt. Wenn Ihr Abschluss nicht entsprechend notifiziert ist, müssen Sie eine gleichwertige Hochschulausbildung sowie eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachweisen.


Voraussetzung für die Anerkennung von Abschlüssen aus Nicht-EU-/EWR-Staatenist, dass die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Hochschuldiploms mit dem entsprechenden deutschen Abschluss festgestellt wird und Sie eine zweijährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluss nachweisen können.

Fristen

Für die Antragstellung: Keine 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen Ihre Unterlagen zusammen, und reichen sie mit dem Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation
  • Liegt eine Gleichwertigkeit vor, kann Ihre Berufsqualifikation anerkannt werden.
  • Liegt keine Gleichwertigkeit vor, können Sie gegebenenfalls eine Anpassungsmaßnahme oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Die zuständige Stelle informiert Sie hierzu genauer.

Dauer

Höchstens 3 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, in bestimmten Fällen ist diese Frist um einen Monat verlängerbar.

Gebühren


  • 250 Euro bei bloßer Dienstleistung in Hamburg ohne Ansässigkeit in Deutschland und ohne Eintragung in die Architektenliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland

  • 300 Euro bei Ansässigkeit in Hamburg für einen notwendigen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ArchGHA2006rahmen

Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer (HmbArchtG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ArchGHA2006V9P25

Adresse und Kontakt

Hamburgische Architektenkammer

Mo-Mi 9-15.30, Do 9-17, Fr 9-13 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 09.09.2026