Voraussetzungen
Ausbildung innerhalb der EU
In der Regel ist bei Antragstellern, die die Ausbildung innerhalb der EU abgeschlossen haben, eine automatische Anerkennung möglich, sofern der Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom) gem. Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung vorgelegt wird.
Ausbildung außerhalb der EU
Geprüft wird, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der vorgelegten ausländischen Ausbildung und der hiesigen Ausbildung anerkannt werden kann. Hierfür ist die Vorlage der weiter unten aufgeführten Dokumente notwendig. Diese müssen ggf. in beglaubigter Kopie und übersetzt eingereicht werden. Sodann erfolgt ein inhaltlicher Abgleich der vorgelegten Ausbildung mit der Hamburgischen Ausbildung. Sofern dieser wesentliche Unterschiede bzw. Defizite zum Ergebnis hat, bedarf es einer Kenntnisprüfung vor der Ärztekammer, andernfalls wird die Gleichwertigkeit anerkannt.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sowie die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation sind, siehe 'Unterlagen' (im Original, bzw. beglaubigter Kopie und ggf. übersetzt)
Benötigte Unterlagen
1. Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren
2. Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift (incl. einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang)
3. Geburtsurkunde,
bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
4. Identitätsnachweis
bspw. Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
5. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0(erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
6. Ärztliche Bescheinigung(erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
7. Ausbildungsnachweis(e)
Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom).
8. Fächer- und Stundenübersicht(pro Semester)
der die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung (z.B. Internatur, Internship, Ordinatur) und die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung zu entnehmen sind. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
9. Berufszulassungsurkunden(sofern zutreffend)
anderer Staaten (weltweit). (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
10. Bisher erteilte Berufserlaubnisse(sofern zutreffend).
in der Bundesrepublik Deutschland, ggf. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungs-/ Kenntnisprüfung. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
11. Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing der zuständigen Behörde/n des Landes/der Länder, in dem/denen zuletzt Tätigkeiten als Ärztin/Arzt ausgeübt wurden.
12. Nachweis über Deutschkenntnisse(nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarates GER)
- Nachweis über Deutschkenntnisse (bestandene Prüfung auf dem Niveau B2 oder Nachweis über Entbehrlichkeit (Muttersprache, Ausbildung auf Deutsch, 10 Jahre Deutsche Schulbildung)
- Fachsprachprüfung: Nachweis über die bestandene Fachsprachprüfung auf dem Niveau GER – C1 (spätestens bis zur Approbationserteilung) oder Nachweis über Entbehrlichkeit (s.o.)
13. Stellennachweis / Absichtserklärung
14. Nachweis über die bisherige Berufstätigkeit(nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
15. Nachweis über Fachweiterbildung(nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
Zu Beachten
Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der EU, EWR oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Information hierzu unter: http:/www.konsularinfo.diplo.de“
Fristen
§ 2 Abs. 2 S. 8 BÄO: Vier Monate zur Feststellung wesentlicher Unterschiede und Anordnung der Kenntnisprüfung ab Vollständigkeit der Unterlagen