Voraussetzungen
Ist der Beruf der/s Ingenieurs/in in einem EU-Mitgliedsstaat als Herkunftsstaat reglementiert, muss grundsätzlich neben einem gleichwertigem Studium eine dreijährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums nachgewiesen werden. Ein gleichwertiger Abschluss liegt vor, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen. Erforderlich ist, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs im Herkunftsland gegeben ist.
Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, muss nachgewiesen werden, dass der Beruf vollzeitlich zwei Jahre (ab 2016 ein Jahr) lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt wurde und eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise existieren.
Entsprechendes gilt für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
In jedem Fall muss zusätzlich zur Berufsbezeichnung 'Ingenieur/in' für die Verwendung der Berufsbezeichnungen 'Beratende Ingenieurin bzw. Beratender Ingenieur in Hamburg die Berufstätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig erfolgen.
Benötigte Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis des Ausbildungsabschlusses
- Nötigenfalls Nachweise der dreijährigen Berufserfahrung
- sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen)
- Nachweise über praktische Arbeiten, z.B. Pläne etc.
- Nötigenfalls Nachweis der Berechtigung, den Beruf im Herkunftsland auszuüben.
http://www.hikb.de/service/merkblaetter
Zu Beachten
Fristen
Bitte erfragen Sie etwaige Fristen bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau.