Ärztekammer Hamburg

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung Fachärztin oder Facharzt Allgemeine Information

Zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses als Fachärztin beziehungsweise Facharzt können Sie sich an einen einheitlichen Ansprechpartner wenden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Ihre Weiterbildung zur Fachärztin oder Facharzt im Ausland absolviert haben haben, müssen Sie diese Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen, um in diesem Berufsfeld tätig zu sein.



Der einheitliche Ansprechpartner ist eine zentrale Stelle, die Sie hierzu informiert, Ihren Antrag entgegennimmt und an die zuständige Fachstelle weiterleitet.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner bestehen keine Voraussetzungen.



Für die Anerkennung Ihrer Weiterbildung bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Sie wollen in Deutschland als Fachärztin oder Facharzt arbeiten.
  • Sie haben eine Approbation als Ärztin beziehungsweise
  • Arzt sowie eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildungsqualifikation.
  • Die Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gleichwertig. Dies ist der Fall, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Identitätsnachweis (beispielsweise Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis)
  • Approbation oder Berufserlaubnis, zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • amtlich beglaubigte Kopie des anzuerkennenden fachlichen Diploms, fachlichen Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweises,
  • schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird
  • Sofern der Ausbildungsnachweis nicht der automatischen Anerkennung unterliegt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
  • amtlich beglaubigte Nachweise über die Weiterbildung und Berufspraxis (Weiterbildungsurkunden, Zeugnisse, Seminarbescheinigungen, Projektarbeiten, praktische Aufgaben)
  • Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten 5 Jahre und/ oder zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit

Legen Sie ausländischen Bescheinigungen zusammen mit beglaubigten Übersetzungen von einer staatlich vereidigten Übersetzerin oder einem staatlich vereidigten Übersetzer vor.



Wurde Ihnen ein Weiterbildungsnachweis aus einem EU-/EWR- oder Vertragsstaat ausgestellt über Teile der Weiterbildung die in Drittstaaten stattfanden, legen Sie Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, welche Tätigkeiten im Drittstaat von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats anerkannt wurden und in welchem Umfang.

Zu Beachten

Für die Anerkennung Ihrer Weiterbildung können Sie sich sowohl an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden als auch direkt an die fachlich zuständige Stelle.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen in der erforderlichen Form beim einheitlichen Ansprechpartner ein.
  • Der einheitliche Ansprechpartner leitet Ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weiter.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation.
  • Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung ein.
  • Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Die zuständige Stelle informiert Sie hierzu genauer.

Dauer

Sie erhalten innerhalb eines Monats nach Ihrer Antragstellung eine Eingangsbestätigung. Nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise dauert die Bearbeitung circa 3 Monate. In Fällen, in denen die Gleichwertigkeit zu prüfen ist, verlängert sich die Bearbeitung um einen Monat.

Gebühren

Für die Anerkennung der Weiterbildung: 50,00 EUR

Für das Anerkennungsverfahren mit Überprüfung der Gleichwertigkeit:  150,00 EUR

Ist im Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung eine Eignungsprüfung abzulegen: 250,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 36 und 36 a Hamburgisches Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HKGHAV12P36

Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HKGHAV12IVZ

Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte

https://aerztekammer-hamburg.org/wp-content/uploads/2025/10/WBO_2020_final_02092020_Aenderungsatzung_01_07_2025.pdf

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Suchwörter: Fachärztin / Facharzt

Letzte Aktualisierung: 10.09.2026