Voraussetzungen
Für die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner bestehen keine Voraussetzungen.
Für die Anerkennung Ihrer Weiterbildung bestehen folgende Voraussetzungen:
- Sie wollen in Deutschland als Fachärztin oder Facharzt arbeiten.
- Sie haben eine Approbation als Ärztin beziehungsweise
- Arzt sowie eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildungsqualifikation.
- Die Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gleichwertig. Dies ist der Fall, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Identitätsnachweis (beispielsweise Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis)
- Approbation oder Berufserlaubnis, zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- amtlich beglaubigte Kopie des anzuerkennenden fachlichen Diploms, fachlichen Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweises,
- schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird
- Sofern der Ausbildungsnachweis nicht der automatischen Anerkennung unterliegt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- amtlich beglaubigte Nachweise über die Weiterbildung und Berufspraxis (Weiterbildungsurkunden, Zeugnisse, Seminarbescheinigungen, Projektarbeiten, praktische Aufgaben)
- Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten 5 Jahre und/ oder zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
Legen Sie ausländischen Bescheinigungen zusammen mit beglaubigten Übersetzungen von einer staatlich vereidigten Übersetzerin oder einem staatlich vereidigten Übersetzer vor.
Wurde Ihnen ein Weiterbildungsnachweis aus einem EU-/EWR- oder Vertragsstaat ausgestellt über Teile der Weiterbildung die in Drittstaaten stattfanden, legen Sie Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, welche Tätigkeiten im Drittstaat von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats anerkannt wurden und in welchem Umfang.
Zu Beachten
Für die Anerkennung Ihrer Weiterbildung können Sie sich sowohl an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden als auch direkt an die fachlich zuständige Stelle.
Fristen
Keine