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Behörde für Schule und Berufsbildung

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Gleichwertigkeitsfeststellung von Lehramtsqualifikationen

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Beschreibung der Leistung

Sie haben Ihre Lehramtsqualifizierung im Ausland erworben? Seit August 2012 können Sie bei der Behörde für Schule und Berufsbildung beantragen, dass Ihr Abschluss auf die Gleichwertigkeit mit einem in Hamburg erworbenen Lehramtsabschluss geprüft wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Für eine erfolgreiche Gleichwertigkeitsfeststellung sollten Sie daher in Ihrem Herkunftsland an einer akkreditierten Hochschule oder Universität das dort vorgeschriebene Studium für den Lehrerberuf absolviert haben. Einige Länder bescheinigen die absolvierte pädagogisch-didaktische Zusatzbildung mit einem Zertifikat, welches in etwa mit der deutschen Lehrbefähigung zu vergleichen ist. Nach dem Studium von Ihnen erworbene einschlägige Berufserfahrung in der Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen an allgemein bildenden und/oder beruflichen Schulen ist von Vorteil für eine Anerkennung. Außerdem sollten Sie über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Falls Ihre ausländische Ausbildung wesentliche Defizite aufweist, wird im Verfahren geprüft, ob diese Mängel durch Ihre Berufserfahrung ausgeglichen wurden. Ist dies nicht der Fall, wird eine Ausgleichsmaßnahme nach Ihrer Wahl ein Anpassungsqualifikation oder eine Eignungsprüfung erforderlich.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen hängen vom jeweiligen Lehramt ab und werden im Einzelfall geprüft. Unverzichtbar ist ein abgeschlossenes Lehramtsstudium im Heimatland.
Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung von Abschlüssen, den Sie schriftlich bei der Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg stellen, verwenden Sie das Antragsformular.
Bitte füllen Sie das entsprechende Formular vollständig aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Wenn der Antrag in der Behörde für Schule und Berufsausbildung im Sachgebiet Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Dann wird geprüft, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
Welchen Abschluss haben Sie? Für welches Lehramt gilt das in Ihrem Herkunftsland?
Wie lange haben Sie studiert?
Welche Unterrichtsfächer haben Sie studiert? In welchem Umfang?
Haben Sie Erziehungswissenschaften studiert? In welchem Umfang?
Haben Sie unterrichtspraktische Kenntnisse? In welcher Schulform, in welchen Fächern, in welchem Umfang?
Welche Deutschkenntnisse können Sie nachweisen?
Ggf. werden Dokumente nachgefordert.
Nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen werden die Qualifikationen aus dem Herkunftsland mit den Hamburger Studien- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter abglichen.
Evtl. Ausgleichsmaßnahmen sind: Anpassungsqualifizierung oder Eignungsprüfung.

Benötigte Unterlagen

Einzureichende Unterlagen für die Feststellung der
Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Lehramtsqualifikationen (HmbABQG, §12) sind:
1. Antragsformular: vollständig ausgefüllt, Datum, Unterschrift
2. Lebenslauf: vollständig, in deutscher Sprache, Datum, Unterschrift
Von folgenden Unterlagen müssen amtlich beglaubigte Kopien eingereicht werden:
3. Pass: Pass mit Aufenthaltserlaubnis bzw. Personalausweis
4. Meldebescheinigung: nicht älter als zwei Jahre
5. Ggf. Bescheinigung über Namensänderung, ggf. Übersetzung
6. Schulabschlusszeugnis mit Fächern: Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
7. Hochschulabschlusszeugnis: Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
8. Studiennachweise: Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
9. Nachweis über einschlägige Berufserfahrung in Lehrtätigkeit an Schulen, ggf. Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
10. Großes Deutsches Sprachdiplom (ggf. C2) oder ein gleichwertiger Nachweis, wenn Deutsch nicht die Muttersprache ist.

Bitte beachten:
In einer Übersetzung müssen der Studienort, der Name der Hochschule, der Studienabschluss und die Berufsbezeichnung auch transliteriert angegeben werden, wenn Ihre Dokumente im Original in anderen als lateinischen Schriftzeichen geschrieben sind. D. h., die buchstabengetreue Übertragung dieser Wörter aus der Original-Schrift in lateinische Schrift.
Für die Zuständigkeit von Anerkennungsbehörden gilt in Deutschland i. d. R. das Wohnortprinzip. Es besagt, dass die Behörde des Bundeslandes zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Zu Beachten

Die Antragsunterlagen sind bei der Behörde für Schule und Berufsbildung, Heike Tödten, Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg, Tel.: 42863-4034 einzureichen.
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr  16.00 Uhr. (In den Hamburger Schulferien findet keine Sprechstunde statt)

Fristen

Die Entscheidung über den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich in Form eines Bescheides bekannt gegeben.

Dauer

2,5 Monate

Rechtsgrundlage

Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes für Lehrbefähigungen

(HambBQFG-VO-Lehramt

http://www.hamburg.de/contentblob/4096854/data/hambbqfg-vo-lehramt.pdf

Adresse und Kontakt

Behörde für Schule und Berufsbildung

Mo-Do 14-16 Uhr, (In den Schulferien findet keine Sprechstunde statt)

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Letzte Aktualisierung: 15.01.2025