Voraussetzungen
Die Anerkennungsvoraussetzungen hängen vom jeweiligen Lehramt ab und werden im Einzelfall geprüft. Unverzichtbar ist ein abgeschlossenes Lehramtsstudium im Heimatland.
Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung von Abschlüssen, den Sie schriftlich bei der Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg stellen, verwenden Sie das Antragsformular.
Bitte füllen Sie das entsprechende Formular vollständig aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Wenn der Antrag in der Behörde für Schule und Berufsausbildung im Sachgebiet Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Dann wird geprüft, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
Welchen Abschluss haben Sie? Für welches Lehramt gilt das in Ihrem Herkunftsland?
Wie lange haben Sie studiert?
Welche Unterrichtsfächer haben Sie studiert? In welchem Umfang?
Haben Sie Erziehungswissenschaften studiert? In welchem Umfang?
Haben Sie unterrichtspraktische Kenntnisse? In welcher Schulform, in welchen Fächern, in welchem Umfang?
Welche Deutschkenntnisse können Sie nachweisen?
Ggf. werden Dokumente nachgefordert.
Nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen werden die Qualifikationen aus dem Herkunftsland mit den Hamburger Studien- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter abglichen.
Evtl. Ausgleichsmaßnahmen sind: Anpassungsqualifizierung oder Eignungsprüfung.
Benötigte Unterlagen
Einzureichende Unterlagen für die Feststellung der
Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Lehramtsqualifikationen (HmbABQG, §12) sind:
1. Antragsformular: vollständig ausgefüllt, Datum, Unterschrift
2. Lebenslauf: vollständig, in deutscher Sprache, Datum, Unterschrift
Von folgenden Unterlagen müssen amtlich beglaubigte Kopien eingereicht werden:
3. Pass: Pass mit Aufenthaltserlaubnis bzw. Personalausweis
4. Meldebescheinigung: nicht älter als zwei Jahre
5. Ggf. Bescheinigung über Namensänderung, ggf. Übersetzung
6. Schulabschlusszeugnis mit Fächern: Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
7. Hochschulabschlusszeugnis: Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
8. Studiennachweise: Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
9. Nachweis über einschlägige Berufserfahrung in Lehrtätigkeit an Schulen, ggf. Übersetzung mit Kopie des Originals verbunden
10. Großes Deutsches Sprachdiplom (ggf. C2) oder ein gleichwertiger Nachweis, wenn Deutsch nicht die Muttersprache ist.
Bitte beachten:
In einer Übersetzung müssen der Studienort, der Name der Hochschule, der Studienabschluss und die Berufsbezeichnung auch transliteriert angegeben werden, wenn Ihre Dokumente im Original in anderen als lateinischen Schriftzeichen geschrieben sind. D. h., die buchstabengetreue Übertragung dieser Wörter aus der Original-Schrift in lateinische Schrift.
Für die Zuständigkeit von Anerkennungsbehörden gilt in Deutschland i. d. R. das Wohnortprinzip. Es besagt, dass die Behörde des Bundeslandes zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Zu Beachten
Die Antragsunterlagen sind bei der Behörde für Schule und Berufsbildung, Heike Tödten, Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg, Tel.: 42863-4034 einzureichen.
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr 16.00 Uhr. (In den Hamburger Schulferien findet keine Sprechstunde statt)
Fristen
Die Entscheidung über den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich in Form eines Bescheides bekannt gegeben.