Voraussetzungen
Für eine allgemeine Vereidigung gelten:
1. persönliche Voraussetzungen: Volljährigkeit, Geeignet- und Zuverlässigkeit der antragstellenden Person , Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse.
Nur für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht(!): EU-Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bzw. der Nachweis einer beruflichen Niederlassung oder eines Wohnsitzes in diesen Staaten.
2. fachliche Voraussetzungen: Eine inländische bestandene Prüfung vor einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Prüfungsamt für den Dolmetscher-und/oder Übersetzerberuf oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscher- und/oder Übersetzerberuf. Eine im Ausland bestandene Prüfung, die von einer staatlichen zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer dieser Prüfungen anerkannt worden ist. In allen Fällen müssen Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nachgewiesen werden. Diese können auch separat erworben werden.
Sowohl für die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz wie auch für die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach Hamburgischen Dolmetschergesetz ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dieser kann bei zeitgleicher Antragstellung in einem Formular zusammengefasst werden. Dem ausgefüllten Antrag sind Unterlagen beizufügen (Siehe 'Unterlagen').
Achtung: in besonderen Einzelfällen, zum Beispiel bei seltenen Sprachen, können die fachlichen Voraussetzungen auch durch alternative Befähigungsnachweise erbracht werden. Vor Antragsstellung sollte unbedingt Kontakt zur zuständigen Stelle aufgenommen werden.
Benötigte Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular , 1 Lichtbild, Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem der Bildungs- und Berufsweg und der Umfang der fremdsprachlichen Kenntnisse ersichtlich ist, nachgewiesene Beantragung eines aktuelles Führungszeugnisses (Belegart 0) zur Vorlage bei der Behörde, Nachweise über die fachliche Eignung, Erklärungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen und zu strafrechtlichen Verurteilungen (im Antragsformular enthalten).
- Antragsformular: https://www.hamburg.de/contentblob/16961110/dc238b94fcbfe5fc326a1f46cd8f45cc/data/antrag-dolmetscher-u-uebersetzer.pdf
Hinweis:
Nachweise sind im Original oder in beglaubigte Abschrift vorzulegen. In einer Fremdsprache abgefasste Urkunden sind in einer Übersetzung vorzulegen, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten bzw. ermächtigten Person stammt.
Zu Beachten
Die sprachmittelnden Personen müssen in der Lage sein, mündliche und schriftliche Äußerungen in der Mutter- und Arbeitssprache im Tätigkeitsbereich von Behörden und Gerichten sachlich richtig und unmissverständlich zu übertragen. Sie müssen über eine hohe sprachliche Kompetenz in der Mutter- und Arbeitssprache verfügen, sodass in der Regel von dem Vorliegen eines C2-Sprachniveaus ausgegangen werden muss. Auch müssen Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nachgewiesen werden.
Weitergehende Informationen auf der Website der Behörde für Inneres und Sport unter: http://www.hamburg.de/dolmetscher. Telefonische Informationen zu folgenden Servicezeiten: Di: 13 - 16 Uhr sowie Mi - Do: 9 - 12 Uhr unter: 040-42839-3818. Da sich die Dienststelle in einem Sicherheitsbereich befindet, können persönliche Termine nur nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.
Fristen
Keine