Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung Psychotherapie Allgemeine Information

Zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses in der Psychotherapie können Sie sich an einen einheitlichen Ansprechpartner wenden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Ihre psychotherapeutische Berufsqualifikation im Ausland absolviert haben haben, müssen Sie diese in Deutschland anerkennen lassen, um in dem Berufsfeld tätig zu sein zu dürfen.



Der einheitliche Ansprechpartner ist eine zentrale Stelle, die Sie hierzu informiert, Ihren Antrag entgegennimmt und an die zuständige Fachstelle weiterleitet.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner bestehen keine Voraussetzungen.



Für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Sie wollen in Deutschland im Bereich der Psychotherapie arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus dem Ausland
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
  • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren
  • Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift, inklusive einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang
  • Geburtsurkunde
  • Identitätsnachweis (beispielsweise Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis)
  • Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0, das zum Zeitpunkt der Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein darf
  • Ärztliche Bescheinigung
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Psychotherapeutenberufs im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (zum Beispiel Diplom)
  • Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester), welcher die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung und die Inhalte der staatlichen - Abschlussprüfung zu entnehmen sind
  • Nachweis über allgemeine Deutschkenntnisse (bestandene Prüfung auf dem Niveau B2) und bestandene Fachsprachenprüfung auf dem Niveau GER – C2 oder Nachweis über Entbehrlichkeit (Muttersprache, Ausbildung auf Deutsch, 10 Jahre Deutsche Schulbildung)
  • Stellennachweis oder Absichtserklärung

Sofern zutreffend:

  • Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
  • Berufszulassungsurkunden anderer Staaten
  • Andere, bisher erteilte Berufserlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Nachweise über die bisherige Berufstätigkeit
  • Nachweise über Fachweiterbildungen

Amtliche Urkunden die außerhalb von Deutschland erstellt worden sind, müssen Sie durch eine Apostille oder Legalisation bestätigen lassen. Ausländische Bescheinigungen müssen Sie mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorlegen.

Zu Beachten

Sie können sich für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation entweder an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden, oder direkt an die fachlich zuständige Stelle. Weitere Informationen finden Sie unter "Links".



In der Regel ist bei Ausbildung in sogenannten Drittländern ein Auskunftsersuchen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn erforderlich.

Fristen

Für die Antragstellung: Keine 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen Ihre Unterlagen zusammen, und reichen sie mit dem Antrag in der erforderlichen Form beim einheitlichen Ansprechpartner ein.
  • Der einheitliche Ansprechpartner leitet Ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weiter.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation
  • Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung ein.
  • Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Die zuständige Stelle informiert Sie hierzu genauer.

Dauer

Die Dauer des Verfahrens ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

120,00 EUR - 850,00 EUR

Zahlungsarten

  • Rechnung

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/BJNR160410019.html

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/BJNR044800020.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Mo-Di 9-12, Do 13-16 Uhr

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Suchwörter: Therapeutin / Therapeut

Letzte Aktualisierung: 04.09.2026