Psychotherapeutenkammer Hamburg

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung Neuropsychologische Therapie Allgemeine Information

Zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses in der neuropsychologischen Therapie beziehungsweise klinischen Neuropsychologie können Sie sich an einen einheitlichen Ansprechpartner wenden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Ihre neuropsychologische Weiterbildung im Ausland absolviert haben haben, müssen Sie diese Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen, um in diesem Berufsfeld tätig zu sein.



Der einheitliche Ansprechpartner ist eine zentrale Stelle, die Sie hierzu informiert, Ihren Antrag entgegennimmt und an die zuständige Fachstelle weiterleitet.

 

Informationen

Voraussetzungen

Für die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner bestehen keine Voraussetzungen.



Für die Anerkennung Ihrer Weiterbildung bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Sie sind approbierte psychologische Psychotherapeutin beziehungsweise approbierter psychologischer Psychotherapeut oder approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin beziehungsweise approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Die Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gleichwertig. Dies ist der Fall, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Benötigte Unterlagen

  • Approbation oder Berufserlaubnis
  • Identitätsnachweis
  • tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis,
  • amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • gegebenenfalls zusätzlich: Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten 5 Jahre oder zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit

Für den Fall, dass in anderen Mitgliedstaaten ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittländern absolviert wurde, Unterlagen darüber, dass

  • die Weiterbildung in der betreffenden Einrichtung von der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell bescheinigt worden ist,
  • dieser dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Weiterbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedsstaat absolviert worden wäre, und
  • damit im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

Sie müssen die Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Liegen die Dokumente nicht in deutscher Sprache vor, müssen Sie zusätzlich eine Übersetzung vorlegen.

Zu Beachten

Sie können sich für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation entweder an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden, oder direkt an die fachlich zuständige Stelle. Weitere Informationen finden Sie unter "Links".

Fristen

Für die Antragstellung: Keine 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen Ihre Unterlagen zusammen, und reichen sie mit dem Antrag in der erforderlichen Form beim einheitlichen Ansprechpartner ein.
  • Der einheitliche Ansprechpartner leitet Ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weiter.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation
  • Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung ein.
  • Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Die zuständige Stelle informiert Sie hierzu genauer.

Dauer

Nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise dauert die Bearbeitung circa 4 Monate.

Gebühren

Für das Anerkennungsverfahren fallen Gebühren von bis zu 600,00 EUR an. Die Höhe der Gebühren variiert je Bearbeitungsaufwand.



Gegebenenfalls müssen Sie mit zusätzlichen Kosten für Eignungs- beziehungsweise Kenntnisprüfungen, Anpassungslehrgänge oder Sachverständigengutachten rechnen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/BJNR160410019.html

Adresse und Kontakt

Psychotherapeutenkammer Hamburg

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-11 Uhr

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Suchwörter: Therapeutin / Therapeut

Letzte Aktualisierung: 03.09.2026