Steuerberaterkammer Niedersachsen

Berufsanerkennung Steuerfachangestellte beantragen

Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter und möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

Beschreibung der Leistung

Sie können einen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt Gleichwertigkeitsfeststellung.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Ihr Abschluss ist im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein.
  • Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter.
  • Sie möchten in Deutschland arbeiten.

Benötigte Unterlagen

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Beachten Sie hierzu die Rubrik "Links": Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Bitte beachten Sie, dass Sie einzelne Dokumente wie beglaubigte Abschriften im Original vorlegen müssen. Eine Übermittlung in elektronischer Form reicht nicht aus.

Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Zu Beachten

Die Steuerberaterkammer Hamburg hat die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung zum Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r auf die Steuerberaterkammer Niedersachsen übertragen.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, zum Beispiel durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.

Fristen

Es gibt keine Frist.



Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Verfahrensablauf

  • Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Das ist der sogenannte Referenzberuf. Er muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen. Deshalb sollten Sie sich vor der Antragstellung beraten lassen
  • Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle
    • Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation ist.
    • Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung.
    • Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.
    • Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
    • Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Dauer

Bis zu 3 Monate.

Gebühren

100,00 EUR - 600,00 EUR

Zahlungsarten

  • Rechnung

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html

§§ 2-7 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__8.html

Adresse und Kontakt

Steuerberaterkammer Niedersachsen

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Suchwörter: BQRL57, Steuerfachangestellte Steuerfachgehilfen

Letzte Aktualisierung: 11.09.2026