Beschreibung der Leistung
Sie können einen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt Gleichwertigkeitsfeststellung.
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Steuerberaterkammer Niedersachsen
Berufsanerkennung Steuerfachangestellte beantragenSie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter und möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.
Sie können einen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt Gleichwertigkeitsfeststellung.
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Beachten Sie hierzu die Rubrik "Links": Wichtige Unterlagen sind generell:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Bitte beachten Sie, dass Sie einzelne Dokumente wie beglaubigte Abschriften im Original vorlegen müssen. Eine Übermittlung in elektronischer Form reicht nicht aus.
Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die Steuerberaterkammer Hamburg hat die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung zum Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r auf die Steuerberaterkammer Niedersachsen übertragen.
Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, zum Beispiel durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Bis zu 3 Monate.
100,00 EUR - 600,00 EUR
Widerspruch
§ 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html
§§ 2-7 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__8.html
Suchwörter: BQRL57, Steuerfachangestellte Steuerfachgehilfen
Letzte Aktualisierung: 11.09.2026