Abmeldung (Außerbetriebsetzung) eines Fahrzeugs beantragen

Sie können Ihr Fahrzeug beim Landesbetrieb Verkehr abmelden.

Beschreibung der Leistung

Sie können Ihr Kraftfahrzeug mit Hamburger Kennzeichen oder auswärtigem Kennzeichen beim Landesbetrieb Verkehr abmelden, zum Beispiel, wenn Sie es verkaufen oder vorübergehend nicht nutzen wollen.
Das Fahrzeug darf nach der Abmeldung nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren oder abgestellt werden.
Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Der LBV informiert deshalb Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung, über die Abmeldung.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie wollen Ihr Fahrzeug abmelden.

Benötigte Unterlagen

  • die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
  • die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs

Die Außerbetriebsetzung kann auchdurch eine andere Person vorgenommen werden. Es werden keine zusätzlichen Unterlagen benötigt.



Zusätzlich bei Wechselkennzeichen:


nur möglich, wenn nach Außerbetriebsetzung (Abmeldung) weiterhin mehrere Fahrzeuge angemeldet sind

  • nur der fahrzeugbezogene Teil (Kennzeichen) mit der Stempelplakettedes abzumeldenden Fahrzeugs, wenn nur ein Fahrzeug abgemeldet werden soll
  • der gemeinsame Kennzeichenteil des Kennzeichenschildes, wenn beide Fahrzeuge abgemeldet werden sollen

Wenn ein Fahrzeug verkauft wurde, jedoch der Käufer nicht ummeldet und kein ordnungsgemäßer Kaufvertrag vorliegt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Fahrzeughalters
  • eine Eidesstattliche Versicherung; diese kann direkt und persönlich durch den Fahrzeughalter beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) oder über einen Notar abgegeben werden

Fahrzeugkauf ohne Kaufvertrag

  • vollständige Verkaufsanzeige (die Angaben zum Erwerber sowie zum Fahrzeug sind vollständig und korrekt)

Zu Beachten

Kennzeichenreservierung
Falls Sie das Fahrzeug nur kurzfristig abmelden wollen, können Sie das alte Kennzeichen bis zu ein Jahr lang für die Wiederzulassung reservieren. Dies kann beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) nur für Hamburger Kennzeichen (mit HH) vorgenommen werden und ist gebührenpflichtig. Die Reservierung ist unmittelbar nach der Abmeldung möglich.

Ausfuhr ins Ausland
Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, empfiehlt sich vorher die Abmeldung in Deutschland. Alle weiteren Informationen finden Sie unter „Links“.

Fahrt nach der Abmeldung
Nach der Abmeldung darf mit dem Fahrzeug und den bisher zugeteilten Kennzeichenschildern bis zum Ablauf des Tages der Abmeldung eine Fahrt durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Versicherung abgedeckt ist. Damit ist für Hamburger Fahrzeuge noch eine direkte Fahrt zum Aufbewahrungsort in Hamburg bzw. in einem angrenzenden Zulassungsbezirk möglich.

Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines gestohlenen Fahrzeugs
Nur möglich, wenn das Fahrzeug in Hamburg zugelassen ist. Das Kennzeichen wird für 10 Jahre gesperrt, so dass es nicht mehr erneut ausgegeben werden kann. Dafür benötigen Sie eine Diebstahlanzeige der Polizei.

Unvollständige Verkaufsanzeige
Bei unvollständigen oder nicht zutreffenden Angaben zum Erwerber muss der bisherige Halter eine Eidesstattliche Versicherung über den Verkauf beim LBV abgeben. Hierzu ist das persönliche Erscheinen des Halters mit Vorzeigen des gültigen Personalausweises erforderlich.
Bei juristischen Personen wird die Eidesstattliche Versicherung von der vertretungsberechtigten Person abgegeben. Die Vertretungsberechtigung muss nachgewiesen werden.
Der bisherige Halter trägt am Ende des Verfahrens die Kosten.
Das Verfahren zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) kann erst 3 Monate nach Verkauf des Fahrzeugs gestartet werden.

Fristen

Keine

Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Erst bei Vorlage der vollständigen Unterlagen kann die Abmeldung erfolgen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug ohne Kaufvertrag verkauft haben, können Sie erst nach einer Frist von 4 Wochen die Abmeldung beantragen.

Verfahrensablauf

  • Buchen Sie online einen Termin.
    • Auf unserer Internetseite zur Terminbuchung wählen Sie die Kategorie "Fahrzeug-Zulassung"
    • Danach buchen Sie "Abmeldung eines Fahrzeuges "
    • Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen und die Terminbestätigung zu Ihrem Termin im LBV mit.
  • Scannen Sie den QR-Code Ihrer Terminbestätigung am Scanner vor Ort ein.
  • Nehmen Sie im Wartebereich Platz. Sie werden mit Ihrer Aufrufnummer aufgerufen.
    Ihr Anliegen wird bearbeitet.

Abmeldung über das Internet

  • Sie können Ihr Fahrzeug über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde auch selbst abmelden. Voraussetzungen dafür sind
    • ein Ausweisdokument
    • neue Stempelplaketten auf den Kennzeichen und
    • eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Hinweis


Auf den neuen Stempelplaketten und der neuen Zulassungsbescheinigung sind verdeckte, aber freilegbare Sicherheitscodes aufgebracht. Dies ist bei den Stempelplaketten an einer außen sichtbaren Druckstück-Nummer und bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) an einem silbernen Aufkleber zu erkennen.

Dauer

Ihr Anliegen wird direkt vor Ort bearbeitet.

Gebühren

Die Gebühr für eine Abmeldung beträgt 16,50 EUR.

Für die Kennzeichenreservierung müssen für 28 Tage 2,60 EUR gezahlt werden.

Bei der neuen Zulassung auf das reservierte Wunschkennzeichen wird zudem eine Gebühr von 10,20 EUR fällig.

Muss eine Eidesstattliche Versicherung abgenommen werden, erhöht sich der Betrag um 31,00 EUR.

Bei Fahrzeugverkauf ohne Kaufvertrag: Abhängig vom Einzelfall 30,00 EUR bis 40,00 EUR.

Die exakte Höhe der Kosten kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden. 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 16 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__16.html

§ 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__17.html

§ 24 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__24.html

§ 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__25.html

Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html

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Letzte Aktualisierung: 10.03.2026