Voraussetzungen
Sie wollen Ihr Fahrzeug abmelden.
Benötigte Unterlagen
- die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs
Die Außerbetriebsetzung kann auchdurch eine andere Person vorgenommen werden. Es werden keine zusätzlichen Unterlagen benötigt.
Zusätzlich bei Wechselkennzeichen:
nur möglich, wenn nach Außerbetriebsetzung (Abmeldung) weiterhin mehrere Fahrzeuge angemeldet sind
- nur der fahrzeugbezogene Teil (Kennzeichen) mit der Stempelplakettedes abzumeldenden Fahrzeugs, wenn nur ein Fahrzeug abgemeldet werden soll
- der gemeinsame Kennzeichenteil des Kennzeichenschildes, wenn beide Fahrzeuge abgemeldet werden sollen
Wenn ein Fahrzeug verkauft wurde, jedoch der Käufer nicht ummeldet und kein ordnungsgemäßer Kaufvertrag vorliegt:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Fahrzeughalters
- eine Eidesstattliche Versicherung; diese kann direkt und persönlich durch den Fahrzeughalter beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) oder über einen Notar abgegeben werden
Fahrzeugkauf ohne Kaufvertrag
- vollständige Verkaufsanzeige (die Angaben zum Erwerber sowie zum Fahrzeug sind vollständig und korrekt)
Zu Beachten
Kennzeichenreservierung
Falls Sie das Fahrzeug nur kurzfristig abmelden wollen, können Sie das alte Kennzeichen bis zu ein Jahr lang für die Wiederzulassung reservieren. Dies kann beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) nur für Hamburger Kennzeichen (mit HH) vorgenommen werden und ist gebührenpflichtig. Die Reservierung ist unmittelbar nach der Abmeldung möglich.
Ausfuhr ins Ausland
Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, empfiehlt sich vorher die Abmeldung in Deutschland. Alle weiteren Informationen finden Sie unter „Links“.
Fahrt nach der Abmeldung
Nach der Abmeldung darf mit dem Fahrzeug und den bisher zugeteilten Kennzeichenschildern bis zum Ablauf des Tages der Abmeldung eine Fahrt durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Versicherung abgedeckt ist. Damit ist für Hamburger Fahrzeuge noch eine direkte Fahrt zum Aufbewahrungsort in Hamburg bzw. in einem angrenzenden Zulassungsbezirk möglich.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines gestohlenen Fahrzeugs
Nur möglich, wenn das Fahrzeug in Hamburg zugelassen ist. Das Kennzeichen wird für 10 Jahre gesperrt, so dass es nicht mehr erneut ausgegeben werden kann. Dafür benötigen Sie eine Diebstahlanzeige der Polizei.
Unvollständige Verkaufsanzeige
Bei unvollständigen oder nicht zutreffenden Angaben zum Erwerber muss der bisherige Halter eine Eidesstattliche Versicherung über den Verkauf beim LBV abgeben. Hierzu ist das persönliche Erscheinen des Halters mit Vorzeigen des gültigen Personalausweises erforderlich.
Bei juristischen Personen wird die Eidesstattliche Versicherung von der vertretungsberechtigten Person abgegeben. Die Vertretungsberechtigung muss nachgewiesen werden.
Der bisherige Halter trägt am Ende des Verfahrens die Kosten.
Das Verfahren zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) kann erst 3 Monate nach Verkauf des Fahrzeugs gestartet werden.
Fristen
Keine
Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Erst bei Vorlage der vollständigen Unterlagen kann die Abmeldung erfolgen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug ohne Kaufvertrag verkauft haben, können Sie erst nach einer Frist von 4 Wochen die Abmeldung beantragen.