Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Benötigte Unterlagen
Für die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- die Zulassungsbescheinigung I(Fahrzeugschein)
- die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs
Die Außerbetriebsetzung kann auchdurch eine andere Person vorgenommen werden. Es werden keine zusätzlichen Unterlagen benötigt.
Besonderheit, wenn ein Fahrzeug verkauft wurde, jedoch der Käufer nicht ummeldet und kein ordnungsgemäßer Kaufvertrag vorliegt:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Fahrzeughalters
- eine Eidesstattliche Versicherung; diese kann direkt und persönlich durch den Fahrzeughalter beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) oder über einen Notar abgegeben werden
Zusätzlich bei Wechselkennzeichen (nur möglich, wenn nach Außerbetriebsetzung (Abmeldung) weiterhin mehrere Fahrzeuge angemeldet sind):
- nur der fahrzeugbezogene Teil (Kennzeichen) mit der Stempelplakette des abzumeldenden Fahrzeugs, wenn nur ein Fahrzeug abgemeldet werden soll
- der gemeinsame Kennzeichenteil des Kennzeichenschildes, wenn beide Fahrzeuge abgemeldet werden sollen
Zu Beachten
Terminbuchung
- Besuchen Sie unsere Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
- Wählen Sie die Kategorie: Zulassung
- Danach wählen Sie: Abmeldung eines Fahrzeuges.
- Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.
Kennzeichenreservierung
Falls Sie das Fahrzeug nur kurzfristig abmelden wollen, können Sie das alte Kennzeichen bis zu ein Jahr lang für die Wiederzulassung (für denselben Halter und dasselbe Fahrzeug) reservieren. Dies kann beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) nur für Hamburger Kennzeichen (mit HH) vorgenommen werden und ist gebührenpflichtig. Die Reservierung ist unmittelbar nach der Abmeldung möglich.
Ausfuhr ins Ausland
Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, empfiehlt sich vorher die Abmeldung in Deutschland. Alle weiteren Informationen finden Sie unter „Links“.
Fahrt nach der Abmeldung
Nach der Abmeldung darf mit dem Fahrzeug und den bisher zugeteilten Kennzeichenschildern bis zum Ablauf des Tages der Abmeldung eine Fahrt durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Versicherung abgedeckt ist. Damit ist für Hamburger Fahrzeuge noch eine direkte Fahrt zum Aufbewahrungsort in Hamburg bzw. in einem angrenzenden Zulassungsbezirk möglich.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines gestohlenen Fahrzeugs
Nur möglich, wenn das Fahrzeug in Hamburg zugelassen ist. Das Kennzeichen wird für zehn Jahre gesperrt, so dass es nicht mehr erneut ausgegeben werden kann. Dafür benötigen Sie eine Diebstahlanzeige der Polizei.
Fahrzeugverkauf ohne Kaufvertrag
Es muss eine vollständige Verkaufsanzeige (die Angaben zum Erwerber sowie zum Fahrzeug sind vollständig und korrekt) vorliegen.
Unvollständige Verkaufsanzeige
Bei unvollständigen oder nicht zutreffenden Angaben zum Erwerber muss der bisherige Halter eine Eidesstattliche Versicherung über den Verkauf beim LBV abgeben. Hierzu ist das persönliche Erscheinen des Halters mit Vorzeigen des gültigen Personalausweises erforderlich.
Bei juristischen Personen wird die Eidesstattliche Versicherung von der vertretungsberechtigten Person abgegeben. Die Vertretungsberechtigung muss nachgewiesen werden.
Der bisherige Halter trägt am Ende des Verfahrens die Kosten.
Das Verfahren zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) kann erst drei Monate nach Verkauf des Fahrzeugs gestartet werden.
Fristen
Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Erst bei Vorlage der vollständigen Unterlagen kann die Abmeldung erfolgen. Beim Fahrzeugverkauf ohne Kaufvertrag liegt die Aufbietungsfrist bei vier Wochen.