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Landesbetrieb Verkehr

Ausnahmegenehmigung von Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 70 StVZO

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Beschreibung der Leistung

Fahrzeuge, die  den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, werden in Deutschland nicht zugelassen. Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen, deren Fahrzeugumbau unverhältnismäßig wäre. Beim Landesbetrieb Verkehr können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Der Umfang der Unterlagen zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die folgenden Dokumente werden aber mindestens benötigt:

  • ein Antrag nach § 70 StVZO mit Begründung und Angabe welche oder welches Fahrzeug/Fahrzeugkombination betroffen ist sowie für welchen Zeitraum
  • ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gegebenenfalls eine Handlungsvollmacht

Zu Beachten

Die Entscheidung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen entschieden. Eine Beratung können Sie gerne telefonisch unter der Rufnummer +49 (40) 428 58 2492 oder per E-Mail unter ausnahmen@lbv.hamburg.de in Anspruch nehmen.
Wichtig: Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich am Standort Mitte.

Gebühren

Die Kosten sind je nach Einzelfall variabel. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Adresse und Kontakt

Landesbetrieb Verkehr

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Suchwörter: Ausnahmegenehmigung von Bau- und Betriebsvorschriften § 70 StVZO

Letzte Aktualisierung: 09.10.2024