Voraussetzungen
- Ihr Hauptwohnsitz liegt in Hamburg.
- Sie besitzen einen gültigen ausländischen Führerschein.
- Ihr Wohnsitz lag für mindestens 6 Monate (185 Tage) in dem Staat, der Ihren aktuellen Führerschein ausgestellt hat.
- Falls Sie eine Fahrprüfung abgelegen müssen: Sie haben die Vorbereitung in einer Fahrschule absolviert und die theoretische und praktische Fahrprüfung bestanden.
Weitere Informationen dazu, wann bei eine Prüfung notwendig ist, finden Sie in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gültiger ausländischer Führerschein (gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Dolmetscher, über die Notwendigkeit kann erst nach einer Beratung entschieden werden)
- biometrisches Passfoto (35x45 Millimeter)
- für Führerscheinklassen A und B: gegebenenfalls Sehtest (zum Beispiel durch einen Optiker)
- gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Nachweise über den vorherigen Wohnsitz für mindestens 6 Monate im Ausstellungsstaat des Führerscheins (zum Beispiel Arbeitgeberbescheinigungen, Mietvertrag)
- Terminbestätigung
zusätzlich bei Führerscheinen der Klassen C und D:
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- für die Klasse D: ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- für die Klasse D: Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, beantragt beim zuständigen Einwohnermeldeamt
- bei gewerblicher Güter- und/oder Personenbeförderung: Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifikation
Die ärztlichen Gutachten benötigen Sie nur, wenn die Fahrerlaubnis mit der Umschreibung gleichzeitig verlängert werden soll. Je nach dem Ausstellungsland Ihres Führerscheins, kann es außerdem sein, dass weitere Unterlagen eingereicht werden müssen. Dies wird Ihnen in Ihrem Termin vor Ort mitgeteilt.
Zu Beachten
- Zuständig für die Ausstellung des Führerscheins sind die Führerscheinstellen LBV-Mitte und LBV-Nord.
- Sie finden Informationen zum Umtausch Ihres Führerscheins auch in anderen Sprachen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr(BMDV). Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Links".
- Vorläufige Führerscheine oder Lernführerscheineberechtigen in Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen und können daher auch nicht in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden.
- Deutschland hat mit einigen Staaten Abkommen zur Anerkennung von Führerscheinen getroffen, die das Umschreiben in eine deutsche Fahrerlaubnis vereinfachen. Häufig muss bei Führerscheinen aus diesen Staaten keine neue Fahrprüfung abgelegt werden. Weitere Informationen dazu, wann bei eine Prüfung notwendig ist, finden Sie in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Fristen
Sie müssen Ihren ausländischen Führerschein spätestens 6 Monate (185 Tage) nach Ihrer Einreise nach Deutschland in einen deutschen Führerschein umtauschen.