Voraussetzungen
- Bei Privatpersonen: Der melderechtliche Wohnsitz ist in Hamburg
- Bei Unternehmen: Der Betriebssitz oder Ort der Niederlassung des Unternehmens oder Gewerbetreibenden ist Hamburg
- Sie möchten Ihr Fahrzeug nur zwischen 2 und 11Monaten im Straßenverkehr nutzen.
Benötigte Unterlagen
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original mit aktueller Meldebestätigung
- die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Code) mit Angabe des Versicherungszeitraums, erhältlich bei der Kfz-Versicherungsgesellschaft
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder die Abmeldebescheinigung
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
- die gültige Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung (HU), wenn die Hauptuntersuchung bereits erforderlich war; dies können Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I einsehen
falls ein Bevollmächtigter stellvertretend für Sie den Antrag stellt
- der Ausweis des Bevollmächtigten
- die lesbare Farbkopie des Ausweises des Fahrzeughalters
- ein SEPA-Kombimandat im Original für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren
(Soll die Steuer nicht vom Halter selbst, sondern von einem sogenannten zahlungswilligen Dritten entrichtet werden, so ist hierfür die Vorlage einer Ausweiskopie des zahlungswilligen Dritten erforderlich.)
- die Terminbestätigung
Firmen müssen zusätzlich noch die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Firmennachweis (zum Beispiel ein Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung oder bei eingetragenen Vereinen der Vereinsregisterauszug)
falls ein Bevollmächtigter stellvertretend für Sie den Antrag stellt:
- lesbare Farbkopie des Ausweises des Zeichnungsbefugtem der Firma
Zu Beachten
Der Zeitraum der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr muss mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitraum übereinstimmen.
Die Dauer der Zulassung wird auf die rechte Seite des Kennzeichens geprägt und auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Weil der Zeitraum auf das Kennzeichen geprägt wird, ist dort weniger Platz für Buchstaben und Zahlen. Das Kennzeichen darf deshalb höchstens 7 Zeichen haben (einschließlich HH).
Wenn sich der Zeitraum bei einem Saisonkennzeichen ändert, müssen Sie neue Kennzeichenschilder erstellen und die Zulassungsbescheinigung Teil I anpassen lassen.
Besonderheiten Kurzzeitkennzeichen
Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist auch bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen (außerhalb des Saisonzeitraums) möglich.
Sind Halter und Eigentümer des Fahrzeuges nicht identisch (wie bei Leasingfahrzeugen) muss dem LBV mitgeteilt werden, auf wen das Fahrzeug zugelassen werden soll.
Fristen
Mit einem Saisonkennzeichen kann das Fahrzeug in einem Zeitraum von mindestens 2 Monaten bis maximal 11 Monaten zugelassen werden.
Das Fahrzeug kann nur für volle Monate zugelassen werden, also immer beginnend am 1. eines Monats und endend zum letzten Tag eines Monats.