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Landesbetrieb Verkehr

Ausnahmegenehmigung, Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot beantragen

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Im § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass ein LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland nicht fahren darf. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.

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Beschreibung der Leistung

LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger dürfen sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland fahren. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Die benötigten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Um zu erfahren, welche Unterlagen benötigt werden, ist eine Rücksprache mit dem Ausnahme-Genehmigungs-Management vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) erforderlich.
 

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung schriftlich beim Landesbetrieb Verkehr
  • Eine Beratung können Sie gerne telefonisch unter der +49 (40) 428 58 2492 oder per E-Mail unter ausnahmen@lbv.hamburg.de in Anspruch nehmen.

Gebühren

Die Gebührenhöhe ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig, grundsätzlich beläuft sie sich aber auf 37,50

EUR für einen Tag sowie für dauerhafte Ausnahmegenehmigungen auf 285,00 EUR.

Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

 

Rechtsbehelf

Widerspruch bei ablehnendem Bescheid

Rechtsgrundlage

§ 46 Absatz 1 Nummer 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Adresse und Kontakt

Landesbetrieb Verkehr

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Suchwörter: Sonntagsfahrverbot

Letzte Aktualisierung: 09.10.2024