Beschreibung der Leistung
LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger dürfen sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland fahren. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.
Landesbetrieb Verkehr
Ausnahmegenehmigung, Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot beantragenIm § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass ein LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland nicht fahren darf. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.
LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger dürfen sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland fahren. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.
Die benötigten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Um zu erfahren, welche Unterlagen benötigt werden, ist eine Rücksprache mit dem Ausnahme-Genehmigungs-Management vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) erforderlich.
Die Gebührenhöhe ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig, grundsätzlich beläuft sie sich aber auf 37,50
EUR für einen Tag sowie für dauerhafte Ausnahmegenehmigungen auf 285,00 EUR.
Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Widerspruch bei ablehnendem Bescheid
Suchwörter: Sonntagsfahrverbot
Letzte Aktualisierung: 09.10.2024