Beschreibung der Leistung
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gilt als Nachweis darüber, dass Sie über das Fahrzeug verfügen dürfen. Sie müssen ein Ersatzdokument beantragen bei:
- Verlust,
- Diebstahl oder
- Beschädigung
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Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gilt als Nachweis darüber, dass Sie über das Fahrzeug verfügen dürfen. Sie müssen ein Ersatzdokument beantragen bei:
Für Fahrzeuge, die nicht in Hamburg registriert sind, können nur Ersatzdokumente ausgestellt werden, wenn gleichzeitig die Ummeldung des Fahrzeugs nach Hamburg beantragt wird. Hierfür wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der ursprünglichen Zulassungsbehörde benötigt.
Zusätzlich benötigen Sie folgende Unterlagen, je nach Ihrem konkreten Anliegen:
Firmen und Vereine müssen zusätzlich einreichen:
Wenn eine bevollmächtigte Person für Sie den Antrag stellt zusätzlich:
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies zunächst bei der Polizei anzeigen, damit Sie eine Diebstahlsanzeige erhalten. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie beschädigt wurde, müssen Sie persönlich eine Versicherung an Eides statt darüber abgeben. Dies kann bei Ihrem Termin im LBV vor Ort oder vorab bei einem Notar vorgenommen werden und ist kostenpflichtig.
Vergewissern Sie sich bitte, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht bei einer Bank oder einem anderen Finanzierungsinstitut wegen eines Leasing- oder Finanzierungsvertrags hinterlegt ist, bevor Sie eine Ersatzausstellung beantragen.
Ein Ersatzdokument muss schnellstmöglich beantragt werden.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird im Falle einer Beschädigung sofort eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt.
Im Falle eines Diebstahls oder eines Verlusts kann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erst nach etwa 4 Wochen ausgestellt werden.
Die Ausstellung eines Ersatzdokumentes kostet etwa 32,00 EUR. Gegebenenfalls kommen Kosten für eine Versicherung an Eides statt in Höhe von 30,70 EUR dazu.
Die konkrete Gebührenhöhe kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vor Ort festgesetzt werden.
Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Entfällt
§ 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__14.html
Suchwörter: Fahrzeugbrief Kfz-Brief verloren ZB 2
Letzte Aktualisierung: 10.07.2026