Ausnahme-Genehmigungs-Management

Sonderparkausweis zum Parken am Standort beantragen

Wenn Ihr Betrieb innerhalb eines Bewohnerparkgebiets liegt, können Sie einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie am Standort Ihres Betriebes parken.

Beschreibung der Leistung

Sie können für Ihren Betrieb im Bewohnerparkgebiet einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem digitalen Ausweis dürfen Sie Ihr Fahrzeug direkt am Standort Ihres Betriebes parken. Dies gilt für Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen, die keinen eigenen Stellplatz vor Ort haben und für Ihre Tätigkeiten zwingend ein Fahrzeug benötigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie führen ein Unternehmen, Institution, Organisation, Verein oder soziale Einrichtung.
  • Der Standort ist in einem Bewohnerparkgebiet.
  • Das Fahrzeug ist für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich und für den angegebenen Zweck (z.B. Transport von Waren, Material, Personen oder Tieren) geeignet.
  • Ein anderes Verkehrsmittel kann für den angegebenen Zweck nicht genutzt werden.
  • Es gibt keinen privaten Stellplatz.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über die Tätigkeit (z.B. Eintragung in das jeweilige Berufs-, Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung belegt)
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • ein Antrag mit Begründung der genannten Voraussetzungen. Gehen Sie insbesondere auf folgende Punkte eingehen:
    • Wie gestaltet sich der Betriebsablauf?
    • Welche Gegenstände / Produkte werden in welcher Menge transportiert?
    • Worin liegt die Notwendigkeit zur Nutzung des beantragten Fahrzeuges?
    • Warum können andere Verkehrsmittel nicht genutzt werden?
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges
  • Erklärung, dass es keinen privaten Stellplatz gibt

zusätzlich bei der Antragstellung für mehrere Fahrzeuge:

  • Fotos von den Gegenständen oder Produkten, die transportiert werden sollen
  • Fotos von den beladenen Fahrzeugen
  • Angabe, ob ein Sonderparkausweis für jedes Fahrzeug oder für eine bestimmte Anzahl an gleichzeitig parkenden (Kontingent) beantragt wird

Zu Beachten

  • Bei der Nutzung dürfen andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
  • Einen Anspruch auf Erteilung eines Parkausweises sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner von Bewohnerparkgebieten vor. Alle weiteren Interessengruppen - zu denen auch Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen gehören - können sich nur ausnahmsweise von Regelungen der StVO befreien lassen. Da grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, müssen Sonderparkausweise für diese Gruppe immer im Einzelfall geprüft werden.

Fristen

Der Sonderparkausweis ist 1 Jahr gültig.

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie für die Beantragung unser Online-Antragsverfahren (siehe unter Links).
  • Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Ihren Sonderparkausweis digital. Hierzu bekommen Sie eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald die Genehmigung vorliegt und in der VIATO Parken-App genutzt werden kann.
  • Ihr Sonderparkausweis ist nun für die Kontrolle rein digital hinterlegt. Sie können ohne Auslage von Dokumenten entsprechend parken. Dazu loggen Sie sich in der App ein und wenn Sie wieder losfahren, loggen Sie sich aus.
  • Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie die Ablehnung per Post.
  • Für Rückfragen Ihrerseits oder seitens des LBV steht ebenfalls das Online-Antragsverfahren zur Verfügung oder können telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.

Gebühren

250,30 EUR pro Genehmigung.



Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 187,50 EUR.

Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

Widerspruch bei ablehnendem Bescheid

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html

Adresse und Kontakt

Ausnahme-Genehmigungs-Management

Mo+Di+Do 9-13, Fr 9-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Letzte Aktualisierung: 21.07.2026