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Landesbetrieb Verkehr

Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung Parken am Standort (für Betriebe u.a.)

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Beschreibung der Leistung

Einen Anspruch auf Erteilung einer Parkerlaubnis sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner von Bewohnerparkgebieten vor. Alle weiteren Interessengruppen - zu denen auch Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen gehören - können sich nur ausnahmsweise von Regelungen der StVO befreien lassen. Da grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, müssen Ausnahmen für diese Gruppe immer im Einzelfall geprüft werden. Wer nachweisen kann, dass das Fahrzeug unerlässlich für den Betrieb ist und nicht abseits der Straße oder auf einem Betriebsgrundstück abgestellt werden kann, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für diese individuelle Entscheidung muss sich der Landesbetrieb Verkehr (LBV) daher einen Überblick über die jeweilige Betriebssituation verschaffen, um die Zahl der neben den Bewohnerinnen und Bewohnern konkurrierend Parkenden im Ausgleich zu halten. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Unternehmen, Institution, Organisation, Verein oder soziale Einrichtung
  • Standort in einem Bewohnerparkgebiet
  • das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich und für den angegebenen Zweck (z.B. Transport von Waren, Material, Personen oder Tieren) geeignet
  • ein anderes Verkehrsmittel ist für den angegebenen Zweck nicht gleichermaßen einsetzbar
  • kein privater Stellplatz vorhanden

Bei der Begründung Ihres Antrags sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte eingehen: 

  • Wie gestaltet sich der Betriebsablauf?
  • Welche Gegenstände / Produkte werden in welcher Menge transportiert?
  • Worin liegt die Notwendigkeit zur Nutzung des beantragten Fahrzeuges?
  • Warum können andere Verkehrsmittel nicht genutzt werden?

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über die Tätigkeit (z.B. Eintragung in das jeweilige Berufs-, Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung belegt)
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • ein Antrag mit Begründung der genannten Voraussetzungen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird 
  • Erklärung, dass kein privater Stellplatz vorhanden ist

zusätzlich bei der Antragstellung für  mehrere  Fahrzeuge:

  • Bildmaterial von den zu transportierenden Gegenständen / Produkten etc. sowie den beladenen Fahrzeugen
  • Angabe, ob eine Ausnahmegenehmigung für jedes Kfz oder für ein Kontingent (X Fahrzeuge zur gleichen Zeit) beantragt wird

Zu Beachten

Wichtig: Ihre Ausnahmegenehmigung muss im Fahrzeug sichtbar ausgelegt werden! 

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung kann am einfachsten online (Link siehe oben) über das digitale Antragsverfahren beantragt werden; hier werden Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren geführt. Alternativ können Sie Ihren Antrag auch persönlich oder postalisch stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.

Gebühren

Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Jahr wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,30 EUR erhoben. Im Falle einer Ablehnung belaufen sich die Verwaltungsgebühren auf 187,50 EUR. Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Bitte beachten Sie, dass auch eine nachträgliche Antragsrücknahme gebührenpflichtig ist. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.

Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Adresse und Kontakt

Landesbetrieb Verkehr

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Letzte Aktualisierung: 07.10.2024