Beschreibung der Leistung
Einen Anspruch auf Erteilung eines Sonderparkausweises sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner von Bewohnerparkgebieten vor. Alle weiteren Interessengruppen - zu denen auch Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen gehören - können sich nur ausnahmsweise von Regelungen der StVO befreien lassen. Da grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, müssen Sonderparkausweise für diese Gruppe immer im Einzelfall geprüft werden. Wer nachweisen kann, dass das Fahrzeug unerlässlich für den Betrieb ist und nicht abseits der Straße oder auf einem Betriebsgrundstück abgestellt werden kann, kann einen Sonderparkausweis erhalten. Für diese individuelle Entscheidung muss sich der Landesbetrieb Verkehr (LBV) daher einen Überblick über die jeweilige Betriebssituation verschaffen, um die Zahl der neben den Bewohnerinnen und Bewohnern konkurrierend Parkenden im Ausgleich zu halten.