Hamburg.deHamburg ServiceHalten und Parken, Ausnahmegenehmigung für das...Landesbetrieb Verkehr

Landesbetrieb Verkehr

Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

  •  
Wenn Sie einen Handwerksbetrieb führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes beispielsweise in Bewohnerparkgebieten parken.
  •  

Beschreibung der Leistung

Sie können für Fahrzeuge Ihres Handwerksbetriebs vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens. Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Sie können eine Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten beantragen. Dies kann für Sie beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn Sie Bau- oder Montagearbeiten an einem Objekt lediglich über mehrere Tage oder Wochen hinweg durchführen und eine Ausnahme nur für bestimmte Straßenzüge benötigen.
Ebenfalls können Sie eine Ausnahmegenehmigung mit einer längeren Laufzeit über mehr als drei Monate beantragen. Diese Genehmigungen kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie regelmäßig Notfall- und / oder Montagearbeiten an unterschiedlichen Orten auszuführen haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Grundsätzlich gelten für alle Besuchenden und Kurzzeitparkenden im bewirtschafteten Parkraum dieselben Regelungen. Ausnahmen hiervon werden nur in dringenden Einzelfällen erteilt.

  • Dies ist dann der Fall, wenn das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend ist, weil die konkrete Tätigkeit oder deren besondere Dringlichkeit erforderlich ist (etwa zur Vermeidung konkret drohender Gefahren wie Wasserrohrbruch oder Stromausfall). Zur reinen Organisationserleichterung oder Zeitersparnis dient eine solche Ausnahmegenehmigung gerade nicht.
  • Der Antrag muss daher Angaben enthalten zum Zweck der Fahrzeugnutzung und der ausgeführten Arbeiten.
  • Bei Ausnahmen für Montagefahrzeuge muss das Fahrzeug im Fahrzeugschein einen Eintrag als Montage- beziehungsweise als Werkstattwagen haben. Alternativ können Sie Bildmaterial einreichen, auf welchem zum einen das Kennzeichen und der Einbau einer festen Werkbank (oder ähnlichem gem. Antragsunterlagen) und zum anderen die Außenseite des Fahrzeuges mit Beschriftung/Branding/Firmenlogo klar zu erkennen sind. 
  • Wenn eine Ausnahme nur für bestimmte Straßen oder eine Fußgängerzone gelten soll, sind unter Umständen nähere Ortsangaben erforderlich.

Benötigte Unterlagen

  • einen Antrag entweder auf dem Firmenkopfbogen mit Begründung für den Antrag oder über das LBV-Antragsformular (siehe Formulare)
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges, für das die Genehmigung gelten soll (beziehungsweise der Fahrzeugschein bei alten Papieren)
  • eine Erläuterung über die Fahrzeugnutzung und deren Wichtigkeit für den Betrieb
  • eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs

Nutzen Sie für die Beantragung gern unser digitales Antragsverfahren (Link siehe oben). Alternativ können Sie Ihren Antrag auch persönlich oder postalisch stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.

Zu Beachten

Bei dringenden Notfallarbeiten darf die Ausnahmegenehmigung für maximal fünf Stunden genutzt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung wird für ein festgelegtes Fahrzeug ausgestellt und ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Das Kennzeichen wird in die Ausnahmegenehmigung eingetragen. Bei einem Fahrzeugwechsel kann während der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung eine kostenpflichtige Kennzeichenänderung beantragt werden.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten sind die örtlichen Polizeikommissariate.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von über drei Monaten ist der Landesbetrieb Verkehr.

Fristen

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt ein Jahr.

Verfahrensablauf

Nutzen Sie für die Beantragung gern unser digitales Antragsverfahren (Link siehe unter Links). Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung bzw. die Ablehnung per Post.
Rückfragen ihrerseits oder seitens des LBV können über das digitale Antragsverfahren abgewickelt werden oder telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.

Gebühren

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung ist unter anderem abhängig von deren Geltungsdauer. Die jeweilige Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der unten stehenden Übersicht. 

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Ablehnung ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% entstehen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Auch eine nachträgliche Antragsrücknahme ist gebührenpflichtig. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.



Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung mit einer Geltungsdauer von:


  •   6 Monaten - 150,00 EUR*

  • 12 Monaten - 250,00 EUR*

  • 18 Monaten - 350,00 EUR*

  • 24 Monaten - 450,00 EUR*

  • 30 Monaten - 550,00 EUR*

  • 36 Monaten - 650,00 EUR*


*(zzgl. 0,30 EUR pro Klebesiegel)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Adresse und Kontakt

Landesbetrieb Verkehr

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe Parkausweis - Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe Parkausweis Ausnahmegenehmigung Parken Straßenverkehr Handwerker Handwerkernotdienst Parkschein Parkberechtigung Regionaler Handwerkerparkausweis Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe

Letzte Aktualisierung: 09.10.2024