Beschreibung der Leistung
Abgabefrist:
Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer kann (durch Abgabe der Steuererklärung) rückwirkend grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren beim Finanzamt gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.
Wichtig: Als Abgabetermin für Steuerpflichtige, die gesetzlich verpflichtet sind, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben, ist davon abweichend der 31. Juli des folgenden Kalenderjahres vorgesehen.
Beispiel: Einkommensteuererklärung für 2019, Abgabefrist 31.07.2020
Sofern Steuererklärungen von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt werden, sind sie spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des dem Folgejahr nachfolgenden Kalenderjahrs abzugeben.
Beispiel: Einkommensteuererklärung für 2018, Abgabefrist 29.02.2020
Dies gilt nicht, soweit die Steuererklärung ausdrücklich vorzeitig angefordert wird.
Fristverlängerung:
Falls die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben werden kann, ist ein Antrag auf Fristverlängerung möglich. Dieser ist an das zuständige Finanzamt zu richten und hat eine Begründung für die Fristverlängerung sowie den voraussichtlichen Abgabetermin zu enthalten. Es empfiehlt sich, eine sogenannte stillschweigende Fristverlängerung zu beantragen. Dann erteilt das Finanzamt nur eine Antwort, wenn es diesen Antrag ablehnen sollte.