Voraussetzungen
Sie dürfen in jedem Fall freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. In bestimmten Fällen sind Sie dazu verpflichtet.
Wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wenn Ihnen beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag eingetragen wurde, müssen Sie in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald Ihr jährlicher Arbeitslohn eine bestimmte Grenze überschreitet.
Ausnahmen gelten nur für folgende Freibeträge:
- Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
- Pauschbetrag für Hinterbliebene
- Kinderfreibetrag
Die Grenzen für den Arbeitslohn werden regelmäßig angepasst und können sich von Jahr zu Jahr ändern. Sie sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Ihr gesamter Arbeitslohn im jeweiligen Jahr über der Grenze lag.
Benötigte Unterlagen
Reichen Sie Belege mit der Einkommensteuererklärung nur ein, wenn in den Vordrucken und Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die übrigen Belege müssen Sie aufbewahren und nur einreichen, wenn Sie vom Finanzamt aufgefordert werden. Belege können Sie grundsätzlich per Post, per E-Mail, per Fax oder persönlich beim Finanzamt einreichen. Sie können normalerweise Kopien der Originalbelege einreichen.
Zu Beachten
Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können Sie trotzdem freiwillig eine einreichen. Eventuell zu viel gezahlte Steuern können Ihnen nur auf diesem Weg erstattet werden.
Seit 2019 können Sie Ihre Einkommensteuererklärung viel einfacher erstellen, als zuvor. Die relevanten Online- und Papierformulare wurden modernisiert, sodass viele Angaben nun automatisch übernommen werden können
Sie reichen Ihre Einkommensteuererklärung grundsätzlich bei dem Finanzamt ein, in dessen Bezirk Sie wohnen. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung online abgeben, passiert das automatisch. Alternativ können Sie Ihre schriftliche Einkommensteuererklärung auch bei anderen Hamburger Finanzämtern abgeben. Dort wird sie nur entgegengenommen und weitergeleitet, nicht bearbeitet. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Steuerfall haben, wenden Sie sich immer direkt an Ihr zuständiges Finanzamt. Nur dort kann Ihr Fall eingesehen und bearbeitet werden.
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgeben, kann die zuständige Stelle einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld veranlassen. Ihre Besteuerungsgrundlage kann von der zuständigen Stelle geschätzt werden.
Fristen
- Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung freiwillig machen, müssen Sie diese spätestens 4 Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres abgeben. (Beispiel: Für das Steuerjahr 2021 läuft die Frist bis zum 31.12.2025.
- Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und
- diese selbst machen, müssen Sie sie bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (Beispiel: für das Jahr 2024 bis zum 31.7.2025).
- ein Steuerbüro oder ein Lohnsteuerhilfeverein Ihre Einkommensteuererklärung für Sie macht, muss diese spätestens im Februar des übernächsten Jahre abgegeben werden.
Sie können vor Ablauf der regulären Frist, eine Fristverlängerung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Als Arbeitgeber, Versicherung oder andere Institution haben sie bis Ende Februar des Folgejahres Zeit, um Steuerdaten wie beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge (Riester/Rürup) und zur Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln.