Beschreibung der Leistung
Arbeitnehmer sind in bestimmten Fällen ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil die tatsächliche Jahressteuerschuld erst im Wege einer Veranlagung ermittelt werden kann.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
- die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wie z.B. Einkünfte aus Gewebebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, mehr als 410 Euro jährlich beträgt oder
- die positive Summe bestimmter Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld, mehr als 410 Euro im Jahr betragen hat oder
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder
- bei Steuerklasse IV das Faktorverfahren angewandt worden ist oder
- ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen hat oder
- vom Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens (ELStAM) ein Freibetrag gewährt worden ist (ausgenommen Zahl der Kinderfreibeträge oder Pauschbetrag für behinderte Menschen) und der im Kalenderjahr 2020 insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 Euro (2021: 12.250 Euro), bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 22.600 Euro (2021: 23.350 Euro) übersteigt.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist außerdem jeder verpflichtet, der vom Finanzamt hierzu aufgefordert wird. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Einkommensteuer-Nachzahlung zu erwarten ist. Vielmehr kommt es häufig auch in diesen Fällen zu einer Steuererstattung, insbesondere dann, wenn keine weiteren Einkünfte oder steuererhöhenden Tatsachen vorliegen.