Einkommensteuererklärung abgeben Allgemeine Informationen

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur Einkommensteuererklärung

Beschreibung der Leistung

Die Einkommensteuer wird auf Ihr zu versteuerndes Einkommen erhoben – also auf Einnahmen, die Sie in einem Kalenderjahr erzielt haben. Dazu gehören zum Beispiel

  • Löhne und Gehälter,
  • Gewinne aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbe,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Renten sowie
  • bestimmte Kapitalerträge.

Nicht alles, was Sie einnehmen, müssen Sie auch versteuern. Viele Ihrer Ausgaben können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Das hat zur Folge, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt und Sie weniger Steuern zahlen müssen. Dazu gehören zum Beispiel Ausgaben für Ihren Beruf oder Ihren Betrieb.



Die Höhe der Einkommensteuer wird erst am Jahresende endgültig berechnet. Damit das Finanzamt schon während des Jahres Geld erhält, gibt es Vorauszahlungen wie die Lohnsteuer. Wenn Sie angestellt tätig sind, wird die Lohnsteuer direkt von Ihrem Gehalt einbehalten und an das zuständige Finanzamt überwiesen. Wenn Sie vermieten oder selbstständig arbeiten, müssen Sie Vorauszahlungen leisten.



Die Einkommensteuererklärung ist die formelle Mitteilung an das Finanzamt über alle steuerrelevanten Daten des Jahres. In der Einkommensteuererklärung geben Sie Ihre Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben an.



Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie nicht unbedingt eine Erklärung abgeben. Sie können freiwillig eine Erklärung abgeben, um gegebenenfalls eine Erstattung zu erhalten.


Als Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter, Vermieterin oder Person mit mehreren Einkünften müssen Sie in jedem Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie dürfen in jedem Fall freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. In bestimmten Fällen sind Sie dazu verpflichtet.



Wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.



Wenn Ihnen beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag eingetragen wurde, müssen Sie in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald Ihr jährlicher Arbeitslohn eine bestimmte Grenze überschreitet.


Ausnahmen gelten nur für folgende Freibeträge:

  • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
  • Pauschbetrag für Hinterbliebene
  • Kinderfreibetrag

Die Grenzen für den Arbeitslohn werden regelmäßig angepasst und können sich von Jahr zu Jahr ändern. Sie sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Ihr gesamter Arbeitslohn im jeweiligen Jahr über der Grenze lag.

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie Belege mit der Einkommensteuererklärung nur ein, wenn in den Vordrucken und Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die übrigen Belege müssen Sie aufbewahren und nur einreichen, wenn Sie vom Finanzamt aufgefordert werden. Belege können Sie grundsätzlich per Post, per E-Mail, per Fax oder persönlich beim Finanzamt einreichen. Sie können normalerweise Kopien der Originalbelege einreichen.

Zu Beachten

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können Sie trotzdem freiwillig eine einreichen. Eventuell zu viel gezahlte Steuern können Ihnen nur auf diesem Weg erstattet werden.



Seit 2019 können Sie Ihre Einkommensteuererklärung viel einfacher erstellen, als zuvor. Die relevanten Online- und Papierformulare wurden modernisiert, sodass viele Angaben nun automatisch übernommen werden können



Sie reichen Ihre Einkommensteuererklärung grundsätzlich bei dem Finanzamt ein, in dessen Bezirk Sie wohnen. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung online abgeben, passiert das automatisch. Alternativ können Sie Ihre schriftliche Einkommensteuererklärung auch bei anderen Hamburger Finanzämtern abgeben. Dort wird sie nur entgegengenommen und weitergeleitet, nicht bearbeitet. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Steuerfall haben, wenden Sie sich immer direkt an Ihr zuständiges Finanzamt. Nur dort kann Ihr Fall eingesehen und bearbeitet werden.



Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgeben, kann die zuständige Stelle einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld veranlassen. Ihre Besteuerungsgrundlage kann von der zuständigen Stelle geschätzt werden.

Fristen


  • Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung freiwillig machen, müssen Sie diese spätestens 4 Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres abgeben. (Beispiel: Für das Steuerjahr 2021 läuft die Frist bis zum 31.12.2025.

  • Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung  abgeben müssen und

    • diese selbst machen, müssen Sie sie bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (Beispiel: für das Jahr 2024 bis zum 31.7.2025).

    • ein Steuerbüro oder ein Lohnsteuerhilfeverein Ihre Einkommensteuererklärung für Sie macht, muss diese spätestens im Februar des übernächsten Jahre abgegeben werden.






Sie können vor Ablauf der regulären Frist, eine Fristverlängerung bei der zuständigen Stelle beantragen.



Als Arbeitgeber, Versicherung oder andere Institution haben sie bis Ende Februar des Folgejahres Zeit, um Steuerdaten wie beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge (Riester/Rürup) und zur Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Veranlagung zur Einkommensteuer, indem Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Beantragen Sie dazu vorab Ihre Steuernummer bei der zuständigen Stelle.

  • Sie füllen Ihre Einkommensteuererklärung aus und reichen sie zusammen mit den gegebenenfalls erforderlichen Anlagen und Unterlagen ein.
    • Sie können Ihre Einkommensteuererklärung schriftlich oder online über ELSTER oder eine andere Steuer-Software oder -App einreichen.
    • Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zusätzliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit von mehr als 410 Euro jährlich erzielen, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung online einreichen
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Einkommensteuererklärung und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle rechnet Ihre Einnahmen und Ausgaben gegen und legt fest, wie hoch Ihre Einkommensteuer ist.
  • Sie erhalten einen Einkommensteuerbescheid. Daraus geht hervor, ob Sie gegebenenfalls eine Erstattung erhalten oder eine Nachzahlung leisten müssen.

Dauer



Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Ihren Steuerbescheid erhalten Sie frühestens ab Mitte März des jeweiligen Folgejahres. 

Gebühren

keine

Rechtsbehelf


  •  Einspruch

  •  Klage vor dem Finanzgericht

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016  (BGBl. I S. 1679)

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#/text/bgbl116s1679.pdf?_ts=1773053410223



§ 25 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html



§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html



§§ 169-170 Abgabenordnung (AO)

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: ESt-Erklärung - Abgabepflicht Arbeitnehmer- Steuererklärung - Abgabepflicht Arbeitnehmer Belegvorhaltepflicht

Letzte Aktualisierung: 16.08.2026