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Einkommensteuererklärung, Antrag

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Auch wenn Sie nicht gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, haben Sie die Möglichkeit, eine entsprechende Erklärung zur Einkommensteuerveranlagung einzureichen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn für Sie zu viel Lohnsteuer abgeführt wurde und keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung zur Einkommensteuer beim Finanzamt beantragen.
Zu viel Lohnsteuer kann zum Beispiel aus folgenden Gründen einbehalten worden sein:

  • Ihr Beschäftigungsverhältnis bestand nicht das gesamte Jahr, 
  • Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin/Lebenspartner  bzw. Lebenspartnerin haben jeweils die Steuerklasse IV,
  • Ihnen sind abzugsfähige Aufwendungen entstanden, z. B. Werbungskosten, die insgesamt höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,- Euro,
  • für Ihr Kind kommt die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Betracht.

Den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen Sie durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung.
 
Die Steuererklärung ist grundsätzlich bei dem nach aktuellem Wohnsitz zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Fragen zur korrekten Abgabe der Steuererklärung im Zusammenhang mit einer An-/Ummeldung des Wohnsitzes siehe Links.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Für Sie besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Benötigte Unterlagen

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen. Abweichend hiervon kann er  mittels Elektronischer Steuererklärung (ELSTER erfolgen.
Sollten Sie noch keine Steuernummer besitzen, können Sie diese im Rahmen der Erklärungsabgabe über ELSTER beantragen. In diesem Fall verzichtet ELSTER auf die Eingabe einer Steuernummer und bietet eine manuelle Auswahl des zuständigen Finanzamtes an.

Zu Beachten

Neben den Informations- und Annahmestellen des zuständigen Finanzamts können auch die Informations- und Annahmestellen der übrigen Hamburger Finanzämter aufgesucht werden.

Im regional nicht zuständigen Finanzamt besteht keine Verfahrenseinsicht und Anfragen zum konkreten Steuerfall können nicht beantwortet werden. Zum zuständigen Finanzamt siehe Links.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren beim Finanzamt eingehen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Beispiel: Der Antrag auf Veranlagung für 2016 kann bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eine Steuernummer anhand Ihrer Steueridentifikationsnummer
  • Reichen Sie die für Sie erforderlichen Erklärungsvordrucke nebst unterschriebenem Mantelbogen ein oder nutzen Sie den Onlinedienst ELSTER. 

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und der allgemeinen Arbeitsauslastung.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf


  • Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 25 Abs. 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz; für die Frist §§ 169-170 Abgabenordnung

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 14.10.2024