Beschreibung der Leistung
Mit den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte im Jahr 2014 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dieses wird auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt.
Die elektronische Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erleichtert und beschleunigt die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt, da sie in den meisten Fällen komplett papierlos erfolgen kann.
Die eigenen ELStAM können kostenfrei abgerufen und auf Antrag geändert werden.
Für allgemeine Fragen zum ELStAM-Verfahren siehe weiterführende Links.
Zukünftig ist vorgesehen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für alle im Inland nicht meldepflichtigen Personen elektronisch über das ELStAM-Verfahren abgerufen werden können. In einer ersten Stufe werden dabei seit dem 01.01.2020 zunächst die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (insbesondere Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte) in dieses Verfahren eingebunden. Hierfür benötigen Arbeitgeber die Identifikationsnummer (IdNr) und das Geburtsdatum ihrer Arbeitnehmer. Die Ausstellung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entfällt damit grundsätzlich.
Bei den nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern wird dem Arbeitgeber allerdings nur die Steuerklasse I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.
Die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und für die ein Freibetrag i.S.d. § 39a EStG berücksichtigt wird oder deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird, ist jedoch noch nicht vorgesehen. In diesen Fällen wird wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.