Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Allgemeine Informationen

Ihnen wird als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Lohnsteuer von Ihrem Gehalt abgezogen? Hier finden Sie allgemeine Informationen zum ELStAM-Verfahren.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Arbeitslohn beziehen, wird die Lohnsteuer nach bestimmten Merkmalen berechnet. Diese sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) haben seit 2014 die frühere Lohnsteuerkarte ersetzt. Sie werden elektronisch vom Finanzamt bereitgestellt und vom Arbeitgeber abgerufen. Das Verfahren ist in der Regel papierlos. Sie können Ihre ELStAM kostenfrei einsehen und auf Antrag ändern lassen.



Als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) speichert das Finanzamt die Daten, die Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für den richtigen Lohnsteuerabzug benötigt. Dazu gehören Ihre Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum und die Steuerklasse, die für Sie gilt.



Außerdem sind die Zahl der Kinderfreibeträge, ein eventuell berücksichtigter Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag sowie gegebenenfalls das Kirchensteuermerkmal gespeichert. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kann auch ein Faktor aus dem Faktorverfahren hinterlegt sein.



Zusätzlich wird vermerkt, ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt und ob der Zugriff auf Ihre ELStAM gesperrt ist.



Diese Daten werden vom Finanzamt elektronisch bereitgestellt und von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgerufen. Sie können Ihre ELStAM jederzeit einsehen und bei Bedarf eine Änderung beim Finanzamt beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie beziehen Arbeitslohn von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in Deutschland.
  • Sie haben eine deutsche Identifikationsnummer (IdNr.).
  • Ihr Arbeitgeber ist anschlussfähig an das ELStAM-Verfahren und ruft Ihre Daten elektronisch ab.
  • Sie haben keine speziellen Ausnahmen, die eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug erfordern (zum Beispiel bestimmte beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, besondere Freibeträge oder Regelungen nach Doppelbesteuerungsabkommen).

Benötigte Unterlagen

Zur Teilnahme am ELStAM-Verfahren müssen Sie keine Unterlagen einreichen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber meldet die benötigten Informationen an die zuständige Stelle.



Wenn Sie Ihre Steuerklasse ändern möchten:

  • Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel"
  • entsprechende Nachweise, wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunde Ihres Kindes, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde Ihrer Partnerin oder Ihres Partners

Zu Beachten

Welche Steuerklasse für Sie gilt, hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich von Ihrem Arbeitslohn einbehalten wird.


Steuerklasse I gilt für Sie, wenn Sie ledig, geschieden, dauerhaft getrennt lebend oder verwitwet sind. Eine Ausnahme besteht für Verwitwete im Jahr des Todes Ihres Ehegatten oder Lebenspartners sowie im darauffolgenden Jahr. In diesen beiden Jahren kommt noch eine günstigere Regelung in Betracht.


Steuerklasse II ist für Sie vorgesehen, wenn Sie alleinerziehend sind und mit mindestens einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass Sie allein mit dem Kind wohnen und Ihnen für dieses Kind Kindergeld oder ein Freibetrag zusteht. In dieser Steuerklasse wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt.


Steuerklasse III können Sie wählen, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und nicht dauerhaft getrennt sind. Diese Steuerklasse ist in der Regel für die Person mit dem höheren Einkommen vorgesehen. Auch Verwitwete werden im Jahr des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners sowie im Folgejahr dieser Steuerklasse zugeordnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Steuerklasse IV ist für Sie geeignet, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Zusätzlich können Sie das sogenannte Faktorverfahren nutzen. Dabei wird die Lohnsteuer so berechnet, dass sie möglichst nah an der späteren gemeinsamen Jahressteuer liegt.


Steuerklasse V ergänzt die Steuerklasse III und gilt für die Person mit dem niedrigeren Einkommen. Der monatliche Lohnsteuerabzug ist hier vergleichsweise hoch. Bei dieser Kombination ist in der Regel die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich.


Steuerklasse VI betrifft Sie, wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse haben oder wenn Ihrem Arbeitgeber keine gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, also die elektronischen Lohnsteuerdaten, zur Verfügung stehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge berücksichtigt.


Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und beide Arbeitslohn erhalten, können Sie zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Die Kombination Steuerklasse IV und Steuerklasse IV ist sinnvoll, wenn Sie beide ungefähr gleich viel verdienen. Die Kombination Steuerklasse III und Steuerklasse V passt, wenn ein Partner etwa 60 Prozent und der andere etwa 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens erzielt. Da der Steuerabzug in Steuerklasse V höher ist, müssen Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.


Eine Alternative ist die Steuerklasse IV mit Faktor. Dabei werden steuerliche Entlastungen für beide Partner berücksichtigt, zum Beispiel Freibeträge. Der Faktor sorgt dafür, dass insgesamt nur so viel Lohnsteuer einbehalten wird, wie voraussichtlich tatsächlich anfällt. Ändern sich Ihre Einkommensverhältnisse oder Freibeträge, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Auch bei dieser Variante ist eine Einkommensteuererklärung notwendig.


Erzielt einer der Partner ausschließlich andere Einkünfte als Arbeitslohn, zum Beispiel aus einem Gewerbebetrieb, ist die Steuerklasse für diese Person ohne Bedeutung. Die Einkommen werden später im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung zusammengerechnet.


In besonderen Lebenssituationen gelten zusätzliche Regelungen. So kann die Steuerklasse II zeitanteilig berücksichtigt werden, zum Beispiel bei einer Trennung, einer Eheschließung oder im Fall einer Verwitwung.



Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, etwa Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte, stehen grundsätzlich nur die Steuerklasse I oder die Steuerklasse VI zur Verfügung. Freibeträge oder besondere steuerliche Regelungen können in diesen Fällen auf Antrag über eine Papierbescheinigung berücksichtigt werden.

Fristen



Beantragen Sie einen Steuerklassenwechsel (Wahl des Faktorverfahrens) spätestens bis zum 30. November des Jahres, wenn Sie Ihre Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren wählen möchten

Der Wechsel der Steuerklasse wird ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.

Verfahrensablauf

Der Ablauf des ELStAM-Verfahrens für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist grundsätzlich unkompliziert und weitgehend papierlos. Er läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber teilt der zuständigen Stelle Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum mit. Damit meldet sie oder er Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer an und ruft Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab.
  • Die zuständige Stelle stellt Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber verwendet diese Daten, um die Lohnsteuer korrekt zu berechnen und monatlich einzubehalten.
  • Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch Heirat, Trennung, Geburt eines Kindes oder den Wegfall eines Freibetrags, werden diese Änderungen entweder automatisch über das Melderegister oder auf Ihren Antrag hin von der zuständigen Stelle berücksichtigt. Die aktualisierten Daten werden anschließend wieder elektronisch an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber übermittelt.
  • Sie haben die Möglichkeit, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einzusehen.
  • Wenn Sie feststellen, dass Angaben fehlen oder nicht korrekt sind, können Sie bei der zuständigen Stelle eine Änderung beantragen. Nach der Korrektur stehen die neuen Daten Ihrem Arbeitgeber automatisch zur Verfügung.
  • Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die elektronischen Daten aus technischen Gründen nicht bereitgestellt werden können, erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor, bis die elektronische Übermittlung wieder möglich ist.

So stellt das ELStAM-Verfahren sicher, dass Ihre Lohnsteuer laufend nach aktuellen und richtigen Daten berechnet wird, ohne dass Sie sich regelmäßig selbst darum kümmern müssen.

Dauer



Normalerweise dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Steuerklassenwechsel oder Faktorverfahren einige Tage bis wenige Wochen.

Die Änderung wird erst ab dem 1. des Monats nach Antragstellung wirksam, unabhängig davon, wann das Finanzamt den Antrag genau bearbeitet.

Gebühren



keine

Rechtsbehelf



Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 39f Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39f.html

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Suchwörter: Faktorenverfahren bei Ehegatten Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Letzte Aktualisierung: 13.04.2026