Voraussetzungen
- Sie beziehen Arbeitslohn von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in Deutschland.
- Sie haben eine deutsche Identifikationsnummer (IdNr.).
- Ihr Arbeitgeber ist anschlussfähig an das ELStAM-Verfahren und ruft Ihre Daten elektronisch ab.
- Sie haben keine speziellen Ausnahmen, die eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug erfordern (zum Beispiel bestimmte beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, besondere Freibeträge oder Regelungen nach Doppelbesteuerungsabkommen).
Benötigte Unterlagen
Zur Teilnahme am ELStAM-Verfahren müssen Sie keine Unterlagen einreichen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber meldet die benötigten Informationen an die zuständige Stelle.
Wenn Sie Ihre Steuerklasse ändern möchten:
- Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel"
- entsprechende Nachweise, wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunde Ihres Kindes, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde Ihrer Partnerin oder Ihres Partners
Zu Beachten
Welche Steuerklasse für Sie gilt, hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich von Ihrem Arbeitslohn einbehalten wird.
Steuerklasse I gilt für Sie, wenn Sie ledig, geschieden, dauerhaft getrennt lebend oder verwitwet sind. Eine Ausnahme besteht für Verwitwete im Jahr des Todes Ihres Ehegatten oder Lebenspartners sowie im darauffolgenden Jahr. In diesen beiden Jahren kommt noch eine günstigere Regelung in Betracht.
Steuerklasse II ist für Sie vorgesehen, wenn Sie alleinerziehend sind und mit mindestens einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass Sie allein mit dem Kind wohnen und Ihnen für dieses Kind Kindergeld oder ein Freibetrag zusteht. In dieser Steuerklasse wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt.
Steuerklasse III können Sie wählen, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und nicht dauerhaft getrennt sind. Diese Steuerklasse ist in der Regel für die Person mit dem höheren Einkommen vorgesehen. Auch Verwitwete werden im Jahr des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners sowie im Folgejahr dieser Steuerklasse zugeordnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Steuerklasse IV ist für Sie geeignet, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Zusätzlich können Sie das sogenannte Faktorverfahren nutzen. Dabei wird die Lohnsteuer so berechnet, dass sie möglichst nah an der späteren gemeinsamen Jahressteuer liegt.
Steuerklasse V ergänzt die Steuerklasse III und gilt für die Person mit dem niedrigeren Einkommen. Der monatliche Lohnsteuerabzug ist hier vergleichsweise hoch. Bei dieser Kombination ist in der Regel die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich.
Steuerklasse VI betrifft Sie, wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse haben oder wenn Ihrem Arbeitgeber keine gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, also die elektronischen Lohnsteuerdaten, zur Verfügung stehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge berücksichtigt.
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und beide Arbeitslohn erhalten, können Sie zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Die Kombination Steuerklasse IV und Steuerklasse IV ist sinnvoll, wenn Sie beide ungefähr gleich viel verdienen. Die Kombination Steuerklasse III und Steuerklasse V passt, wenn ein Partner etwa 60 Prozent und der andere etwa 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens erzielt. Da der Steuerabzug in Steuerklasse V höher ist, müssen Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Eine Alternative ist die Steuerklasse IV mit Faktor. Dabei werden steuerliche Entlastungen für beide Partner berücksichtigt, zum Beispiel Freibeträge. Der Faktor sorgt dafür, dass insgesamt nur so viel Lohnsteuer einbehalten wird, wie voraussichtlich tatsächlich anfällt. Ändern sich Ihre Einkommensverhältnisse oder Freibeträge, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Auch bei dieser Variante ist eine Einkommensteuererklärung notwendig.
Erzielt einer der Partner ausschließlich andere Einkünfte als Arbeitslohn, zum Beispiel aus einem Gewerbebetrieb, ist die Steuerklasse für diese Person ohne Bedeutung. Die Einkommen werden später im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung zusammengerechnet.
In besonderen Lebenssituationen gelten zusätzliche Regelungen. So kann die Steuerklasse II zeitanteilig berücksichtigt werden, zum Beispiel bei einer Trennung, einer Eheschließung oder im Fall einer Verwitwung.
Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, etwa Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte, stehen grundsätzlich nur die Steuerklasse I oder die Steuerklasse VI zur Verfügung. Freibeträge oder besondere steuerliche Regelungen können in diesen Fällen auf Antrag über eine Papierbescheinigung berücksichtigt werden.
Fristen
Beantragen Sie einen Steuerklassenwechsel (Wahl des Faktorverfahrens) spätestens bis zum 30. November des Jahres, wenn Sie Ihre Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren wählen möchten
Der Wechsel der Steuerklasse wird ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.