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ELStAM, Arbeitgeber, Härtefallregelung

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Beschreibung der Leistung

Die Finanzverwaltung bietet Arbeitgebern, die nicht in der Lage sind und denen es nicht zumutbar ist, die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer elektronisch abzurufen, ein Ersatzverfahren (sog. 'Härtefallregelung') an. 

  • Hierfür hat der Arbeitgeber einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In diesem muss er seinen Namen, seine Steuernummer, die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt der beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Information, ob er jeweils der Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, angeben.
  • Über den Antrag entscheidet das zuständige lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt.
  • Wird dem Antrag zugestimmt, veranlasst das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt die Übersendung einer arbeitgeberbezogenen Bescheinigung an den Arbeitgeber. Diese Bescheinigung beinhaltet die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer. Sie gilt nur für das aktuelle Kalenderjahr, für das sie ausgestellt wurde.
  • Der Antrag auf Gewährung der Härtefall-Regelung muss für jedes Kalenderjahr neu gestellt werden.
  • Auf Grundlage der Angaben im Antrag meldet das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt den/die betroffenen Arbeitnehmer an der Datenbank für die Lohnsteuerabzugsmerkmale an.
  • Die Abwicklung in der Datenbank für die Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt wie im regulären Verfahren. Lediglich die Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Änderungen werden dem Arbeitgeber schriftlich zur Verfügung gestellt.
  • Wird dem Antrag des Arbeitgebers nicht entsprochen, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen.

Arbeitgeber, die ausschließlich Aushilfskräfte oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, brauchen keinen Härtefallantrag zu stellen, weil die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in diesen Fällen nicht anzuwenden sind. Gleiches gilt für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber ist aus persönlichen Gründen oder mangels technischer Möglichkeiten nicht in der Lage, am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilzunehmen.

Benötigte Unterlagen

Formular 'Antrag des Arbeitgebers auf Nichtteilnahme am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale'. Dieser kann wie folgt abgegeben werden:

  • Schriftlich (per Brief)
  • Persönlich: mit Identitätspapier
  • Durch Bevollmächtigten: mit Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftlicher Vollmacht

Gebühren

Keine

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 07.09.2024