Steuerklasse Änderung bei Trennung

Sie leben dauerhaft von Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Partner getrennt? Was Sie steuerrechtlich beachten müssen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Partnerin sich dauerhaft trennen, hat das mehrere steuerliche Auswirkungen.



Ab dem Jahr nach der Trennung nutzen Sie nicht mehr die gemeinsamen Steuerklassen für Paare (III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor). Sie werden meist in Steuerklasse I (Alleinstehend) oder Steuerklasse II (Alleinerziehend) eingestuft.



Durch den Wegfall der Steuerklassenkombinationen fällt die monatliche Steuer meist höher aus.


Im Jahr der Trennung können Sie noch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Ab dem Folgejahr müssen Sie getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben.



Sie müssen gegebenenfalls festlegen, wer die Kinder steuerlich geltend macht.


Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.


Unterhaltszahlungen an Ihre ehemalige Partnerin oder ihren ehemaligen Partner können oft als Sonderausgaben absetzen.


Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit werden nach der Trennung steuerlich jeweils nur dem Partner zugerechnet, dem die Einkünfte rechtlich oder wirtschaftlich zugeordnet sind.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin haben sich dauerhaft getrennt.


Von einem dauerhaften Getrenntsein spricht man steuerlich dann, wenn Ehe- oder Lebenspartner nicht mehr zusammenleben und dies nicht nur vorübergehend ist.

  • Es handelt sich um eine andauernde, tatsächlich vollzogene Trennung der Haushalte.
  • Das Zusammenleben wird wirtschaftlich und sozial eingestellt (gemeinsame Wohnung, Haushaltsführung, finanzielle Gemeinschaft enden).
  • Es handelt sich nicht um eine vorübergehende räumliche Trennung (zum Beispiel wegen Arbeit oder Urlaub).

Benötigte Unterlagen

  • Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (2026)"
  • oder Antrag mit ELSTER übermitteln.

Es genügt, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Partner beziehungsweise Ihre ehemalige Partnerin das Formular unterschreiben.

Zu Beachten

Wenn Ihre Ehe geschieden wird oder Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, gilt Folgendes:

  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauerhaft getrennt gelebt, bleiben für dieses Jahr grundsätzlich die bisherigen Steuerklassen bestehen.
  • Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingestuft. Die Änderung der Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgebenden automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie ab dem 1. Januar des Folgejahres mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, können Sie grundsätzlich die Steuerklasse II beantragen.
  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1. Januar des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauerhaft getrennt gelebt, wird Ihnen ab diesem Jahr die Steuerklasse I oder II zugewiesen.
  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können Sie sich an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Zur Änderung Ihrer Personenstandsdaten im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) wenden Sie sich an das zuständige Meldeamt.

Fristen

Teilen Sie die Trennung unverzüglich der zuständigen Stelle mit.

Verfahrensablauf

Sie teilen der zuständigen Stelle Ihre Trennung mit.


Dazu können Sie den Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" verwenden. Diesen finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" (siehe Links).


Alternativ können Sie Ihre Trennung online über "ELSTER" mitteilen.


Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.


Die zuständige Stelle teilt Ihrem Hauptarbeitgeber mit, dass Sie nicht mehr die gemeinsame Steuerklasse nutzen können.

  • Ab dem Folgejahr wird in der Regel Steuerklasse I (Alleinstehend) oder II (Alleinerziehend) angewendet.
  • Wenn Sie mehrere Jobs haben, werden weitere Arbeitgeber gegebenenfalls auf Steuerklasse VI angepasst.

Ihr monatlicher Lohnsteuerabzug wird angepasst.


Kinderfreibeträge, Entlastungsbetrag oder Unterhaltszahlungen werden geprüft und zugeordnet.


Einkünfte aus Kapital, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit werden nun dem jeweiligen Partner zugerechnet.

Dauer

Ihre Mitteilung wird unverzüglich umgesetzt.



Die Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren kann zu Beginn des auf den Antrag folgenden Kalendermonats durch Ihren Arbeitgeber abgerufen werden.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 39 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html

§ 39 e Einkommensteuergesetz (EStG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html

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Letzte Aktualisierung: 07.09.2026