Beschreibung der Leistung
Wenn Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Partnerin sich dauerhaft trennen, hat das mehrere steuerliche Auswirkungen.
Ab dem Jahr nach der Trennung nutzen Sie nicht mehr die gemeinsamen Steuerklassen für Paare (III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor). Sie werden meist in Steuerklasse I (Alleinstehend) oder Steuerklasse II (Alleinerziehend) eingestuft.
Durch den Wegfall der Steuerklassenkombinationen fällt die monatliche Steuer meist höher aus.
Im Jahr der Trennung können Sie noch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Ab dem Folgejahr müssen Sie getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben.
Sie müssen gegebenenfalls festlegen, wer die Kinder steuerlich geltend macht.
Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.
Unterhaltszahlungen an Ihre ehemalige Partnerin oder ihren ehemaligen Partner können oft als Sonderausgaben absetzen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit werden nach der Trennung steuerlich jeweils nur dem Partner zugerechnet, dem die Einkünfte rechtlich oder wirtschaftlich zugeordnet sind.