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Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse

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Wenn Sie von Ihrer Ehegattin bzw. Ihrem Ehegatten / Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihrem Lebenspartner dauernd getrennt leben, kann im Jahr nach der Trennung nicht mehr die familiengerechte Steuerklassenkombination (III/V; IV/IV; IV/IV mit Faktor) berücksichtigt werden.
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Beschreibung der Leistung

Für die Zuweisung der Steuerklassen III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor ist Voraussetzung, dass Sie und Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.
 
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zur Ehe/ Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht.
 

  • Erfolgt die Trennung nach dem 1.1. eines Jahres, so gelten für das laufende Jahr grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Im Jahr der Trennung ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.

 
Wird Ihre Ehe geschieden/Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben gilt Folgendes:
 

  • Haben Sie und Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner bereits am 1.1. des Scheidungs-/Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerklasse II zugewiesen. 
  • Haben Sie und Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
    • Es ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
    • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
    • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft.

Benötigte Unterlagen

Formular "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift oder Antrag mit ELSTER übermitteln.


Der Antrag braucht nur von einem der Betroffenen unterschrieben zu werden.

Zu Beachten

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können Sie sich an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.

Fristen

Die Anzeige muss unverzüglich auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim zuständigen Finanzamt erfolgen.

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich informieren.
Hierfür können Sie den entsprechenden Antrag des Onlinefinanzamtes ELSTER nutzen.

Dauer

Nachdem Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wird dieser unverzüglich umgesetzt werden. Die Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren kann zu Beginn des auf den Antrag folgenden Kalendermonats durch den Arbeitgeber abgerufen werden.

Gebühren

Keine

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Letzte Aktualisierung: 18.09.2024