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ELStAM, Arbeitnehmer, Eigene ELStAM abrufen

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Beschreibung der Leistung

Bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) handelt es sich um folgende Angaben:

  • Steuerklasse (ggf. Faktor bei Steuerklasse IV),
  • Kirchensteuermerkmal (ggf. Kirchensteuermerkmal des Ehegatten / Lebenspartners),
  • Zahl der Kinderfreibeträge,
  • Lohnsteuerfreibetrag und Hinzurechnungsbetrag.

Im elektronischen Verfahren sind diese Informationen in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (ELStAM-Datenbank) gespeichert und können durch den Arbeitgeber abgerufen werden.

  • Für den Arbeitgeber sind grundsätzlich nur noch die elektronisch gespeicherten Daten (ELStAM) verbindlich.
  • Ändern sich diese Daten (z. B. bei einem Steuerklassenwechsel), wird dies durch eine Änderungsliste angezeigt.
  • Diese wird dem Arbeitgeber am Anfang jeden Monats elektronisch zum Abruf bereitgestellt (siehe auch Dienstleistung 'ELStAM - Allgemeine Information: ELStAM-Verfahren').

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Formular 'Anträge zu den elektronischen Lohnsteuersteuerabzugsmerkmalen' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift. Dieses kann wie folgt eingereicht werden:

  • Schriftlich (per Brief)
  • Persönlich: mit Identitätspapier 
  • Durch Bevollmächtigten: mit Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftlicher Vollmacht

Hinweis:

  • Falls auch der Ehegatte / Lebenspartner einen Ausdruck seiner in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten benötigt, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Verfahrensablauf

Auskünfte darüber, welche ELStAM beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind und welche Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mein ELSTER erhalten.

  • Dazu ist eine Registrierung unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) notwendig.
  • Eine eventuell bereits bestehende Registrierung in Mein ELSTER ohne IdNr. reicht dafür nicht aus.
  • Für weitere Hinweise zur Registrierung bei Mein ELSTER siehe Links.

Darüber hinaus können Auskünfte über die gespeicherten ELStAM auch persönlich oder schriftlich beim Finanzamt beantragt werden.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlage

§ 39e Einkommensteuergesetz und § 139b Abgabenordnung.

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Suchwörter: Abruf der eigenen ELStAM Eigene ELStAM Meine Steuerklasse

Letzte Aktualisierung: 10.09.2024