Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren oder freischalten

Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.

Beschreibung der Leistung

Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin oder Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.



Sie können Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann sie dann nicht mehr abrufen. Das gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.



Sie haben die Möglichkeit,

  • Arbeitgeber benennen, die Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen dürfen (Positivliste),
  • Arbeitgeber benennen, die Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen dürfen (Negativliste),
  • Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale insgesamt sperren lassen (Vollsperre),
  • eine Sperre wieder freischalten lassen.

Wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihre elektronischen Lohnsteuerdaten nicht abrufen darf, wird Ihr Arbeitslohn automatisch nach der Steuerklasse VI besteuert.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie können den Abruf jederzeit und ohne Begründung sperren oder wieder freischalten lassen.

Benötigte Unterlagen

  • Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuersteuerabzugsmerkmalen" mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift.

Zu Beachten

  • Stellen Sie einen gesonderten Antrag, wenn auch Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner eine Sperrung der Merkmale vornehmen will, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
  • Bezüglich Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale können Sie können sich an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin wird nicht über die Sperre oder Freischaltung informiert.

Fristen

Die Sperrung ist frühestens ab dem Tag der Eingabe wirksam. Eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.

 

Die Sperrung gilt so lange, bis Sie eine Freischaltung beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der zuständigen Stelle auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit, wenn Sie den Arbeitgeberabruf sperren möchten.
    • Im Antrag geben Sie an, welche Art der Sperre Sie wünschen. Sie können entweder einzelne Arbeitgeber vom Abruf ausschließen (Negativliste), nur bestimmte Arbeitgeber zulassen (Positivliste) oder den Abruf vollständig für alle Arbeitgeber sperren lassen (Vollsperre).
  • Sie teilen der zuständigen Stelle auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit, wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen möchten.
  • Die zuständige Stelle nimmt Ihre Mitteilung entgegen und prüft sie.
  • Die zuständige Stelle trägt die gewünschte Sperre in das ELStaM-System ein beziehungsweise hebt sie wieder auf.
  • Die entsprechenden Arbeitgeber können Ihre Abzugsmerkmale nicht mehr beziehungsweise wieder abrufen.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

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Letzte Aktualisierung: 18.01.2026