Beschreibung der Leistung
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin oder Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.
Sie können Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann sie dann nicht mehr abrufen. Das gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie haben die Möglichkeit,
- Arbeitgeber benennen, die Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen dürfen (Positivliste),
- Arbeitgeber benennen, die Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen dürfen (Negativliste),
- Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale insgesamt sperren lassen (Vollsperre),
- eine Sperre wieder freischalten lassen.
Wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihre elektronischen Lohnsteuerdaten nicht abrufen darf, wird Ihr Arbeitslohn automatisch nach der Steuerklasse VI besteuert.