Beschreibung der Leistung
Durch die Berücksichtigung von Freibeträgen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten hat.
- Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber bereit gestellt. Die Vordruckgestaltung für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2025 und für die ELStAM-Vordrucke 2025 wurde geändert. Es wurde ein neuer Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ aufgelegt. Das Formular „Hauptvordruck“ beinhaltet ausschließlich allgemeine Abfragen z. B. zum Namen, zur Anschrift. Dem Antrag sind neben dem Hauptvordruck die entsprechenden Anlagen beizufügen. Dem Hauptvordruck sind folgende Anlagen zu geordnet:
- Anlage Vereinfachter Antrag / Sonstiges
- Anlage Werbungskosten
- Anlage Kinder
- Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
- Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/energetische Maßnahmen
- Anlage Steuerklassenwechsel
- Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
- Der „Antrag auf Steuerklassenwechsel“, die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ und die „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft“ wurden als neue „Anlage Steuerklassenwechsel“ in den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ integriert
- Wenn höchstens derselbe Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge wie für das Vorjahr beantragt werden soll und sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, genügt neben dem Hauptvordruck die Anlage Vereinfachter Antrag / Sonstiges einzureichen.
- Der Freibetrag kann längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden. Es kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wenn sich der Freibetrag z. B. aufgrund gestiegener Werbungskosten erhöht. Vermindert sich dagegen der Freibetrag besteht die Verpflichtung, dieses dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
- Wer einen Freibetrag berücksichtigen lässt, ist grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingetragen oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
- Wird ein Lohnsteuer-Freibetrag nicht beantragt, können die entsprechenden Aufwendungen auch noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.