Beschreibung der Leistung
1. Höhe der Pauschbeträge
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 beträgt Ihr Pauschbetrag pro Jahr bei einem Grad der Behinderung von mindestens
- 20 : 384 Euro
- 30 : 620 Euro
- 40 : 860 Euro
- 50 : 1.140 Euro
- 60 : 1.440 Euro
- 70 : 1.780 Euro
- 80 : 2.120 Euro
- 90 : 2.460 Euro
- 100: 2.840 Euro.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 betrugen die Pauschbeträge pro Jahr bei einem Grad der Behinderung von
- 25 und 30: 310 Euro
- 35 und 40: 430 Euro
- 45 und 50: 570 Euro
- 55 und 60: 720 Euro
- 65 und 70: 890 Euro
- 75 und 80: 1.060 Euro
- 85 und 90: 1.230 Euro
- 95 und 100: 1.420 Euro
Sollten Sie blind oder dauernd hilflos sein, erhalten Sie einen Pauschbetrag von 7.400 Euro (bis 2020: 3.700 Euro) jährlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Ausweis nachdem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (früher: Schwerbehindertenausweis), der mit dem Merkzeichen Bl oder H gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen.
Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.
Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen haben Sie durch Vorlage des entsprechenden Bescheides zu führen.
Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Zu den hinterbliebenen Personen zählen Sie, wenn Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Gültigkeitsdauer:
Der Pauschbetrag wird Ihnen entsprechend des im Ausweis / Bescheid eingetragenen Gültigkeitszeitraums gewährt.
Den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung müssen Sie neu beantragen, wenn:
- der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist,
- die Voraussetzungen erstmalig vorliegen oder
- Veränderungen im Grad der Behinderung eingetreten sind.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können Sie für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur noch eine Pauschale (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) geltend machen. Die Pauschale erhalten Sie mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G", oder mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H".
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt:
- in den Fällen der Nr. 1: 900 Euro
- in den Fällen der Nummer 2 und 3: jeweils 4.500 Euro. Die Pauschale in Höhe von 900 Euro kann aber nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden
Sie können die Pauschbeträge und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Rahmen eines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags geltend machen. Diese werden dann in den ELStAM berücksichtigt und mindern den monatlichen Lohnsteuerabzug.
3. Übertragung von Freibeträgen auf andere Personen:
- Steht der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene Ihrem Kind zu, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, und nimmt ihr Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser bei Ihnen berücksichtigt werden. Dieses gilt auch für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale, wenn diese Ihrem Kind zusteht.
- Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.
- Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
- Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe beim anderen Elternteil berücksichtigt und damit übertragen werden.
- Steht der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene bzw. die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Ihrer Ehegattin bzw. Ihrem Ehegatten / Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. Ihrem eingetragenem Lebenspartner zu, dürfen diese nur bei demjenigen als ELStAM berücksichtigt werden, der die Voraussetzungen für die Pauschbeträge / Pauschale erfüllt.
Die Pauschbeträge können auch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (Steuererklärung) geltend gemacht werden.