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ELStAM, Arbeitnehmer, Kinderfreibeträge für Kinder über 18 Jahre

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Beschreibung der Leistung

Freibeträge für leibliche und angenommene (adoptierte) Kinder sowie Pflegekinder,  die am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag durch das Finanzamt monatlich als Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt.

Sie wirken sich allerdings nicht auf die Lohnsteuer, sondern lediglich auf den Solidaritätszuschlag und ggf. die Lohnkirchensteuer aus. 

Sind die Eltern eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet oder leben dauernd getrennt, kann dem jeweiligen Elternteil nur dann ein Kinderfreibetrag gewährt werden, wenn er dies beantragt.

1. Gültigkeitsdauer:

  • Kinderfreibeträge können auf einmaligen Antrag auch für mehrere Jahre berücksichtigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen solange bestehen bleiben.

2. Übertragung:

  • Sind die Eltern eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet oder leben dauernd getrennt, kann dem jeweiligen Elternteil nur dann ein Kinderfreibetrag gewährt werden, wenn er dies beantragt.
  • Auf Antrag eines Elternteils kann der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
  • Dem nicht unterhaltsleistenden Elternteil wird dementsprechend als Kinderfreibetrag '0,0' zugeordnet.

3. Günstigerprüfung:

  • Die mögliche Berücksichtigung des Kindes bei der Einkommensteuer wird erst im Rahmen einer etwaigen Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt geprüft. 
  • Wenn die Freibeträge für Kinder gegenüber dem im Laufe des Jahres gezahlten Kindergeld zu einem günstigeren Ergebnis führen, werden diese bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt. Nachzahlungen können sich daraus nicht ergeben.
  • Für Informationen zu den Kinderfreibetragszählern siehe Links (Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahre)

 

Informationen

Voraussetzungen

Berücksichtigt werden z. B.

  • bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind;
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: Kinder, die
    • für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen)
    • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
    • sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes befinden
    • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstgesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Bundesfreiwilligendienst, einen Int. Jugendfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) leisten
    • einen freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes als Probezeit leisten.
  • Kinder, die sich wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können, werden zeitlich uneingeschränkt berücksichtigt.

Zusätzlich ist zu beachten, dass

  • nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums Kinder nur berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Ausnahme z.B. Minijob), dies gilt nicht bei Kindern mit einer Behinderung (s.o.),
  • sich der Zeitraum der Berücksichtigung bei Kindern, die Grundwehrdienst, Zivildienst oder befreienden Dienst geleistet haben, um die Dauer des Dienstes, ggf. auch über 25. Lebensjahr hinaus, verlängert.

Benötigte Unterlagen

Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift (ggf. beider Ehegatten). 

  • Schriftlich (per Brief): Nachweise über die Ausbildung (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung etc.) oder sonstige Berücksichtigungsgründe 
  • Persönlich: Nachweise über die Ausbildung (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung etc.) oder sonstige Berücksichtigungsgründe, Identitätspapier 
  • Durch Bevollmächtigten: Nachweise über die Ausbildung (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung etc.) oder sonstige Berücksichtigungsgründe, Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftliche Vollmacht.

Hinweise:

  • Für das Formular s. Links. Die benötigten Anlagen (hier: mindestens Anlage "Kinder") können dem Hauptvordruck durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf der ersten Seite hinzugefügt werden.
  • Sofern das Antragsformular von beiden Ehegatten unterschrieben ist, braucht bei einer persönlichen Antragstellung nur ein Ehegatte anwesend zu sein.
  • Für die Übertragung des Kinderfreibetrags wegen mangelndem Unterhalt sind keine Belege notwendig.
  • Bei nicht verheirateten Eltern eines Kindes ist jeweils ein Antrag zu stellen, wenn der Freibetrag bei beiden Elternteilen berücksichtigt werden soll.

Der Vordruck 'Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' existiert nicht mehr. Bitte nun das Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit den Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungkosten nutzen (s. Links).

Zu Beachten

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.

Fristen

Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beginnt am 1. Oktober des Vorjahres. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Gebühren

Keine

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Suchwörter: Freibetrag- Kinderfreibetrag für Kinder über 18 Jahre

Letzte Aktualisierung: 08.10.2024