Beschreibung der Leistung
Leibliche und angenommene (adoptierte) Kinder sowie Pflegekinder werden grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, steuerlich berücksichtigt.
Dem Arbeitgeber wird im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) die Änderung des Kinderfreibetragszählers durch Geburt eines Kindes automatisch mitgeteilt. Der Arbeitnehmer braucht nicht selbst tätig zu werden.
Soll der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Zahl der Kinder erhalten, kann dies beim Finanzamt mit dem Formular beantragt werden; für den Antrag s. Links.
Da die Eltern eines Kindes grundsätzlich Kindergeld erhalten, wirken sich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht aus.
Diese Freibeträge haben jedoch Einfluss auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und ggf. der Lohnkirchensteuer.
1. Kinderfreibetragszähler:
Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als Steuerabzugsmerkmal berücksichtigt.
Die Kinderfreibetragszähler werden wie folgt ermittelt:
- Für jedes zu berücksichtigende Kind gilt grundsätzlich der Zähler 0,5.
- Hiervon abweichend wird der Zähler 1,0 bei verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Eltern eines Kindes jeweils in Steuerklasse IV/IV und in Steuerklasse III/V nur bei der Steuerklasse III eingetragen, bei Steuerklasse V wird kein Kinderfreibetrag zugeordnet. Dies gilt sowohl für leibliche Eltern als auch für Adoptiveltern(-teile) eines Kindes.
- Nicht verheirateten Eltern eines Kindes wird jeweils der Kinderfreibetragszähler 0,5 zugeordnet.
- Bei Trennung oder Scheidung verheirateter Eltern eines Kindes wird für das auf die Trennung oder Scheidung folgende Jahr der Kinderfreibetragszähler 0,5 gebildet. Die Trennung ist dem Finanzamt anzuzeigen, dieses korrigiert den Kinderfreibetragszähler entsprechend (siehe Links)
- Für Fragen zu weiteren Konstellationen, z.B. bei Wiederheirat eines Elternteils, steht das zuständige Finanzamt zur Verfügung.
2. Übertragung:
Auf Antrag eines Elternteils kann der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn
- der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
- der andere Elternteil im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Dem nicht Unterhalt leistenden Elternteil wird dementsprechend kein Kinderfreibetrag zugeordnet.
3. Günstigerprüfung:
- Im Rahmen einer etwaigen Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Kindes gegenüber dem im Laufe des Jahres gezahlten Kindergeld zu einem günstigeren Ergebnis führt.
- In diesem Fall wird eine etwaige Differenz zu Gunsten erstattet. Eine Nachzahlung kann sich aus dieser sog. Günstigerprüfung nicht ergeben.