Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht? Wie Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (Steuerklasse II), erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört.



Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind 4.260 EUR im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240,00 EUR je Kind und Jahr.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben.
  • Das Kind ist bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet. Ihnen steht der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für dieses Kind zu. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.
  • Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
  • Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird die Steuerklasse im Folgemonat automatisiert in die Steuerklasse I geändert. Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, können Sie den Entlastungsbetrag beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift (s. Links).
  • Die benötigten Anlagen (hier: mindestens Anlage "Kinder") können dem Hauptvordruck durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf der ersten Seite hinzugefügt werden.

Anderenfalls kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, zum Beispiel wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.



Den Anträgen zur Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (entweder Lohnsteuerermäßigungsantrag beziehungsweise in der Einkommensteuererklärung) ist die Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) beizufügen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.



Entfallen diese, ist dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das Finanzamt.

Zu Beachten

  • In der Steuerklasse II erhalten Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.260 nur für ein Kind, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Beantragen Sie die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240,00 für das zweite und jedes weitere Kind deshalb gesondert.
  • Wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung nicht berücksichtigt wird oder Sie das nicht möchten, können Sie ihn auch später geltend machen. Dazu geben Sie ihn einfach in Ihrer Einkommensteuererklärung an.
  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können Sie sich als Hamburger Bürgerin oder Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden
  • Zur Änderung Ihrer Personenstandsdaten im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) wenden Sie sich an die Meldeämter.

Fristen

Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.



Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert.



Teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich mit, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Lohnsteuerermäßigung mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
    • Sie können den entsprechenden Antrag des Onlinefinanzamtes ELSTER nutzen.
    • Sie können Ihren Antrag alternativ per Post einreichen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Ihre Steuerklasse wird geändert.
  • Ihr Arbeitgeber bekommt diese Information automatisch und wendet sie bei Ihrer Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung an. Das senkt Ihre monatliche Lohnsteuer.
  • Alternativ können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen, zum Beispiel wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.
  • Teilen Sie der zuständigen Stelle schriftlich mit, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wegfallen. Die Steuerklasse II steht Ihnen nur für jeden vollen Kalendermonat zu, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

Dauer

Der Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 24 b Einkommensteuergesetz (EStG)

www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html



§ 38 b Einkommensteuergesetz (EStG)

www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html

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Letzte Aktualisierung: 08.06.2026