Beschreibung der Leistung
Die Höhe der Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitslohn einbehalten wird, richtet sich nach der Steuerklasse. Leben Sie und Ihre Ehepartnerin oder -partner oder Ihre Lebenspartnerin oder -partner (im Folgenden für beides: Partnerin und Partner) nicht dauernd getrennt, können Sie zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:
- IV/IV,
- III/V oder
- Steuerklasse IV mit Faktor.
Die Steuerklasse IV mit Faktor wird auch als Faktorverfahren bezeichnet.
Um Ihre Steuerklasse zu ändern, müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag stellen. Das gilt auch für eine neue Zuordnung der Steuerklassen III und V. Sie können zum Beispiel in folgenden Fällen eine Steuerklassenänderung beantragen: Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner
- beziehen keinen Arbeitslohn mehr oder
- fangen nach Arbeitslosigkeit wieder an zu arbeiten.
Sie können die Steuerklasse auch mehrfach im Jahr wechseln. Für den Wechsel von Steuerklasse III/V auf IV/IV reicht es aus, wenn nur Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner den Antrag stellen. Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin werden dann beide in die Steuerklasse IV eingereiht. Auf Antrag kann auch eine ungünstigere Steuerklasse berücksichtigt werden (z.B. Steuerklasse I statt Steuerklasse IV). Wenn Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner dauernd getrennt leben, müssen Sie hierüber Ihr örtlich zuständiges Finanzamt informieren, da im Folgejahr der Trennung die Steuerklasse zu ändern ist (Steuerklasse I).
Hinweis: Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehrbegründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.